Eine Beitragsentlastung erfolgt für Eltern, die 2 oder mehr Kinder haben. Diese Beitragsentlastung ist – anders als bei dem Beitragszuschlag für Kinderlose – nicht lebenslang vorgesehen. Der Gesetzgeber hat diese Beitragsentlastung nur bis zum Ablauf des Monats vorgesehen, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet.

Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7.4.2022 festgestellt hat, dass die kinderzahlunabhängige Beitragsbelastung der Eltern diese bereits ab einschließlich dem 2. Kind belaste. Allerdings ist diese Begünstigung je Kind für die Zeit der Kindererziehung begrenzt. Damit wirkt sich die Anzahl der Kinder in der Phase der jeweiligen aktiven Kindererziehungszeit ab dem 2. Kind beitragsmindernd aus. Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind.

Beitragsentlastung nur für Arbeitnehmer/Mitglied

Die sich aus der Beitragssatzdifferenzierung resultierende Entlastung wirkt sich ausschließlich bei dem vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil aus.[1] So reduziert sich beispielsweise bei Beschäftigten mit 2 und mehr Kindern ausschließlich der Beitragsanteil des Arbeitnehmers am Pflegeversicherungsbeitrag, nicht jedoch der Beitragsanteil des Arbeitgebers.

In Abhängigkeit von der Anzahl der zu berücksichtigen Kinder ergibt sich daraus folgende Aufteilung des Gesamtbeitrags bei dem aktuellen Beitragssatz von 3,4 %:

 
Sachverhalt Beitragssatz für AG-Anteil Beitragssatz für AN-Anteil Beitragssatz gesamt
AN ohne oder mit 1 Kind 1,7 % 1,7 % 3,4 %
AN mit 2 Kindern 1,7 % 1,45 % 3,15 %
AN mit 3 Kindern 1,7 % 1,2 % 2,9 %
AN mit 4 Kindern 1,7 % 0,95 % 2,65 %
AN mit 5 oder mehr Kindern 1,7 % 0,7 % 2,4 %

Besonderheit im Bundesland Sachsen

Bereits seit Einführung der Pflegeversicherung tragen die Beschäftigten im Bundesland Sachsen die Beiträge i. H. v. 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen allein, da die seinerzeit bestehende Anzahl der gesetzlichen Feiertage nicht vermindert worden ist.[2] In allen anderen Bundesländern wurde mit der Einführung der Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Daraus resultiert folgende Beitragsverteilung für Personen mit Beschäftigungsort im Bundesland Sachsen bei dem aktuellen Beitragssatz von 3,4 %:

 
Sachverhalt Beitragssatz für AG-Anteil Beitragssatz für AN-Anteil Beitragssatz gesamt
AN ohne oder mit 1 Kind 1,2 % 2,2 % 3,4 %
AN mit 2 Kindern 1,2 % 1,95 % 3,15 %
AN mit 3 Kindern 1,2 % 1,7 % 2,9 %
AN mit 4 Kindern 1,2 % 1,45 % 2,65 %
AN mit 5 oder mehr Kindern 1,2 % 1,2 % 2,4 %

Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden[3], findet der Abschlag keine Berücksichtigung. Denn eine Reduzierung des Beitragssatzes bei Mitgliedern mit mehr als einem Kind ist dann nicht einzuräumen, wenn das Mitglied an der Beitragstragung nicht beteiligt ist.[4]

Unter diese Ausnahmeregelung fallen nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfänger, deren Beiträge als anzuerkennende Bedarfe vom Sozialhilfeträger (vollständig oder teilweise) übernommen werden. Diese Art der Beitragsübernahme ändert nichts daran, dass das Mitglied Beitragsschuldner gegenüber der Krankenkasse bleibt und daher die Beitragsreduzierung zur Anwendung kommt.

Sobald bei Mitgliedern mit mehr als 2 Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem 2. Kind nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird.

 
Praxis-Beispiel

Beitragssatz bei 2 Kindern, 1 Kind unter 25 Jahren

Petra und Marius Müller sind bei unterschiedlichen Arbeitgebern jeweils versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der Krankenkasse A und deren Pflegekasse. Ihre 2 leiblichen Kinder sind 27 und 23 Jahre alt.

Ergebnis: Für Petra und Marius Müller ist der Beitragssatz i. H. v. 3,4 % maßgebend. Zwar hat das Ehepaar 2 Kinder, aber ein Kind hat bereits des 25. Lebensjahr vollendet. Nur das 23-jährige Kind wird bei der Beitragsreduzierung berücksichtigt. Da die Beitragsreduzierung aber erst bei 2 zu berücksichtigenden Kindern zum Tragen kommt, erfolgt eine solche nicht.

 
Praxis-Beispiel

Beitragssatz in Patchworkfamilien

Sandra und Thomas Klein und Jana und Felix Sommer sind jeweils bei unterschiedlichen Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der Krankenkasse A und deren Pflegekasse.

Im Haushalt von Sandra und Thomas Klein leben 3 Kinder im Alter von 5, 7 und 9 Jahren. Dabei handelt es sich um 2 gemeinsame Kinder der Eheleute Klein. Sandra Klein ist auch die leibliche Mutter des 3. Kindes. Thomas Klein ist dessen Stiefvater.

Jana und Felix Sommer haben 3 gemeinsame Kinder, die jeweils noch nicht die Schule besuchen. Felix Sommer ist der leibliche Vater des 3. Kindes der Familie Klein.

Ergebnis: Für Thomas Klein ist auch das Stiefkind zu berücksichtigen. Für Sandra u...

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