Das DBA enthält keine Sonderregelung für Grenzgänger.

Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren.[1]

Besteuerung im Tätigkeitsstaat Belgien

Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Belgien aus, ist er an jedem Arbeitstag in Belgien anwesend und erfüllt damit regelmäßig die 183-Tage-Frist.[2] Auch kann er in Belgien für einen dortigen Arbeitgeber oder eine dortige Betriebsstätte oder feste Einrichtung des Arbeitgebers tätig sein. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn somit im Tätigkeitsstaat Belgien besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4]

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