Begriff

Der Beitragszuschuss ist eine Leistung des Arbeitgebers an Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Verdienstgrenze nicht pflichtversichert oder wegen einer privaten Krankenversicherung von der Pflichtversicherung befreit sind. Die jeweiligen Zuschüsse stellen kein direktes Arbeitsentgelt dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum privaten bzw. freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag ergeben sich aus § 257 SGB V, bei Bezug von Kurzarbeitergeld i. V. m. § 249 Abs. 2 SGB V, zum Pflegeversicherungsbeitrag aus § 61 SGB XI.

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