Bei einem Beitragssatz von 3,4 % (bis 30.6.2023: 3,05 %) beträgt der höchstmögliche Beitragszuschuss ab 1.1.2024 87,98 EUR (bis 30.6.2023: 76,06 EUR; 1.7. bis 31.12.2023: 84,79 EUR). In Sachsen haben die Arbeitnehmer den Beitrag zur Pflegeversicherung i. H. v. 1 % allein zu tragen. Nur der Erhöhungsbetrag von 2,4 % ist je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen. Deshalb hat in Sachsen der Arbeitgeber als Zuschuss zur Pflegeversicherung nur 1,2 % des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zu zahlen (ab 1.1.2024: 62,10 EUR; bis 30.6.2023: 51,12 EUR; 1.7. bis 31.12.2023: 59,85 EUR).

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt gelassen.

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