Die von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung befreiten Arbeitnehmer, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss für ihre private Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber trägt dabei grundsätzlich die nach dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zu bemessenden Beiträge zur Hälfte.

Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Ab 1.1.2024 beträgt der Höchstzuschuss (Berechnung: 3,4 % : 2 = 1,7 %; 5.175 EUR × 1,7 % =) 87,98 EUR (bis 30.6.2023: 76,06 EUR; 1.7. bis 31.12.2023: 84,79 EUR). Den Beitragszuschlag für Kinderlose[1] i. H. v. 0,6 % (bis 30.6.2023: 0,35 %) tragen die Beschäftigten allein. Ein Zuschuss hierfür wird nicht geleistet.[2]

 
Hinweis

Besonderheit im Bundesland Sachsen

Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung beträgt in Sachsen nur 1,2 %. Der Beitragszuschuss ist auf diesen Satz begrenzt. Ab 1.1.2024 gilt ein monatlicher Höchstzuschuss i. H. v. 62,10 EUR (bis 30.6.2023: 51,12 EUR; 1.7. bis 31.12.2023: 59,85 EUR). Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der Beschäftigungsort.

Der Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird nur dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alle 3 Jahre eine Bescheinigung des privaten Versicherungsunternehmens[3] vorlegt.

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