1 Personenkreis

1.1 Mitglieder mit Vollendung des 23. Lebensjahres

Der Beitragszuschlag[1] für Kinderlose ist zu zahlen vom Ablauf des Monats an, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, es sei denn, das Mitglied gehört darüber hinaus zu einer der unter Abschn. 1.3, 1.4 oder 1.5 genannten und von der Beitragspflicht ausgenommenen Personengruppen.

 
Achtung

Am Monatsersten geborene Personen

Personen, die am Ersten eines Monats geboren sind, sind bereits ab Beginn dieses Monats zuschlagspflichtig, denn das Lebensjahr wird am Tag vor dem Geburtstag vollendet.

Weist ein Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Vollendung des 23. Lebensjahres die Elterneigenschaft nach, bleibt er zuschlagsfrei. Wird die Elterneigenschaft innerhalb der ersten 3 Monate nach Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen, ist der Arbeitnehmer über die Vollendung des 23. Lebensjahres hinaus ebenfalls zuschlagsfrei. Wird der Nachweis erst nach Ablauf von 3 Monaten vorgelegt, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des folgenden Monats nach Vorlage des Nachweises.

[1]

S. Beitragssatz.

1.2 Vor dem 1.1.1940 geborene Mitglieder

Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht von Mitgliedern zu zahlen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind. Die dieser Generation angehörenden Mitglieder der Geburtsjahrgänge vor 1940 sind generell vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kinder haben oder jemals hatten.

1.3 Wehrdienstleistende

Wehrdienstleistende sind ohne weitere Differenzierung vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine personenbezogene, sondern um eine einnahmenbezogene Ausnahme von der Beitragspflicht. Grundlage für die Bemessung der Beiträge im Rahmen der pauschalen Beitragserhebung nach der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung ist der bundeseinheitliche Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Höhe von 3,05 %. Sofern daneben bzw. außerhalb der pauschalen Beitragserhebung Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erhoben werden[1], umfasst die Beitragspflicht auch den Beitragszuschlag für Kinderlose.

1.4 Bezieher von Bürgergeld

Personen, die wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind, sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist nicht anzuwenden, wenn weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge) bezogen werden. Gleiches gilt, wenn neben der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine weitere Versicherungspflicht besteht (Mehrfachversicherung) und aufgrund dessen Beitragspflichten zu erfüllen sind.

1.5 Mitglieder mit Elterneigenschaft

1.5.1 Eltern

Wenn Arbeitnehmer ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten sie beitragsrechtlich als kinderlos bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird. Wird der Nachweis über die Elterneigenschaft innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eines Kindes erbracht, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Geburtsmonats. Wird der Nachweis erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Geburt vorgelegt, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des folgenden Monats nach Vorlage des Nachweises.

Bei pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen wird dies in aller Regel nicht ins Gewicht fallen, weil sie während des Bezugs von Mutterschaftsgeld und beim anschließenden Elterngeldbezug oder der anschließenden Elternzeit in aller Regel beitragsfrei sind. Beim Vater des Kindes ist die 3-Monatsfrist aber zu beachten.

1.5.2 Adoptiv-/Stief-/Pflegeeltern

Die Elterneigenschaft wird bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern nur anerkannt, wenn die Familienbindung zu einem Zeitpunkt bewirkt wurde, an dem für das Kind aufgrund der Altersgrenzen eine Familienversicherung durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können.[1]

Die 3-Monatsfrist und der Freistellungszeitpunkt gelten bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern entsprechend. An die Stelle der Geburt treten

  • der Beschluss des Familiengerichts über die Adoption,
  • die Heirat des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil und
  • die Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils oder
  • der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern und
  • der Nachweis des Jugendamts.

Bei der Annahme eines Kindes (Adoption) tritt an die Stelle der "Geburt des Kindes" die Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts. Bei den Adoptivpflegekindern tritt die Wirkung bereits von dem Zeitpunkt an ein, in dem sie mit dem Ziel der Annahme in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden sind.

1.5.3 Anerkennung der Vaterschaft

Die gerichtliche Feststellung bzw. öffentlich beurkundete Anerkennung der Vaterschaft in Fällen, in denen keine Vaterschaft zu Beginn der Geburt feststand und durch Klage der Mutter, des Vaters oder des Kindes angestrebt wurde, wirken familienrechtlich zwar auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Die Freistellung von der Zahlung des Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit wirkt aber erst vom Beginn des Monats, der auf die Rechtskraft der Entscheidung folgt. Gleiches gilt im Falle der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten während eines Scheidungsverfahrens.

1.5.4 Ausländische Kinder

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