Grundsätzlich sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Beschäftigte ohne Kinder tragen den Beitragszuschlag grundsätzlich allein. Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind, haben den Beitragszuschlag ebenfalls selbst zu tragen.[1]

Für Geringverdiener zahlt der Arbeitgeber auch den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Auch für Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, trägt der Arbeitgeber den Beitragszuschlag.

Der Beitragszuschlag muss durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Dieser behält den Beitragszuschlag vom Arbeitsentgelt des Beschäftigten ein und überweist ihn zusammen mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Hat der Arbeitgeber den vom Beschäftigten zu tragenden Beitragszuschlag nicht einbehalten, darf er dies nur bei den nächsten 3 Entgeltzahlungen nachholen. Etwas anderes gilt, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.[2] Diese Beschränkung des nachträglichen Beitragsabzugs gilt nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose.

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