Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der Versorgungsbezüge) bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen. Der Nachweis kann entfallen, wenn dieser Stelle die Elterneigenschaft bereits aus anderen Gründen bekannt ist.[1] Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) belegen.

Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. den (auch steuerlichen) Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft nachprüfbar ergibt.

 
Achtung

Entgeltunterlagen

Kopien der vorzulegenden Unterlagen sind zur Nachweisführung zugelassen. Bei Zweifeln an der Authentizität der Kopien sind die Originale oder beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.

2.1 Leibliche Eltern/Adoptiveltern

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen wahlweise in Betracht:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde ("mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern"),
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt),
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamts,
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch,
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamts (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde),
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde,
  • Adoptionsurkunde,
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Familienkasse – (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn),
  • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA – Familienkasse – ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrags, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen),
  • Elterngeldbescheid,
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags),
  • aktueller ELStAM-Ausdruck des Wohnsitzfinanzamts (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags),
  • Sterbeurkunde des Kindes,
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.

2.2 Stiefeltern

Als Nachweise bei Stiefeltern[1] kommen wahlweise in Betracht:

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (s. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen);
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind;
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags);
  • aktueller ELStAM-Ausdruck des Wohnsitzfinanzamts (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags).
[1] Eltern i. S. d. § 56 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I.

2.3 Pflegeeltern

Als Nachweise bei Pflegeeltern[1] kommen wahlweise in Betracht:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamts über "Vollzeitpflege" nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamts über Pflegeverhältnis. Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der "Pflegeeltern"; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelterneigenschaft);
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind;
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags).
[1] Eltern i. S. d. § 56 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I.

2.4 Hilfsweise zugelassene Nachweise

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