Selbst für diejenigen freiwillig versicherten Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und im Falle der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen haben, darf die Krankenkasse keinen geringeren als den allgemeinen Beitragssatz vorsehen.[1]

Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für freiwillige Mitglieder. Diese Regelung ist Ausdruck des die Krankenversicherung beherrschenden Solidarprinzips und schließt eine weitere Beitragsermäßigung aus.

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