Die Beitragsfreiheit beim Bezug von Entgeltersatzleistungen gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind. Bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld werden keine Beiträge aus der Mindestbemessungsgrundlage erhoben. Beiträge sind von diesem Personenkreis während des Bezugs von Elterngeld zu zahlen. Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld beitragsfrei. Allerdings sind sie nur beitragsfrei, wenn – ohne die freiwillige Mitgliedschaft – die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt werden.

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