Begriff

Als Grundsatz für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung gilt, dass für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung Beiträge zu zahlen sind. Das gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Für die Rentenversicherung besteht eine solche Berechnungsvorschrift nicht. Beiträge sind nicht zu zahlen, wenn Tage der Mitgliedschaft als beitragsfreie Zeit gelten.

Für Arbeitnehmer sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nach bestimmten rechtlichen Vorgaben zu berechnen. Für die Beitragsberechnung sind folgende Faktoren relevant: Die Beschäftigungsdauer (Sozialversicherungstage), das erzielte Arbeitsentgelt und die maßgebenden Beitragssätze der einzelnen Sozialversicherungszweige. Beitragsbemessungsgrenzen begrenzen das Arbeitsentgelt ggf. bei der Beitragsberechnung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die wichtigsten Vorschriften zur Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sind die §§ 28d28h SGB IV. Darüber hinaus gelten die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sowie die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Zusätzlich sind zur Krankenversicherung die §§ 226, 232, 241 und 249 SGB V relevant, zur Pflegeversicherung die §§ 57, 58 und 60 SGB XI sowie zur Rentenversicherung die §§ 160, 162, 168 und 172 SGB VI und zur Arbeitslosenversicherung die §§ 341, 342 und 346 SGB III.

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