In der Pflegeversicherung ist der von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 % vom Beschäftigten allein zu tragen. Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt also nur aus dem Beitragssatz i. H. v. 3,4 %. Der Beitragsanteil der Arbeitnehmer vermindert sich ggf. noch um einen Abschlag von jeweils 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind.

Übersicht über die Beitragssätze und die Beitragstragung in der Pflegeversicherung seit 1.7.2023:

 
Kinder
(unter 25 Jahren)
Beitragssatz Beitrags- Beitragstragung
zuschlag abschlag Arbeitgeber Arbeitnehmer
ohne Kinder 4,0 %
(3,4 % + 0,6 %)
0,6 % 1,7 % 2,3 %
(1,7 % + 0,6 %)
1 Kind 3,4 % 1,7 % 1,7 %
2 Kinder 3,15 %
(3,4 % – 0,25 %)
0,25 % 1,7 % 1,45 %
(1,7 % – 0,25 %)
3 Kinder 2,9 %
(3,4 % – 0,5 %)
0,5 % 1,7 % 1,2 %
(1,7 % – 0,5 %)
4 Kinder 2,65 %
(3,4 % – 0,75 %)
0,75 % 1,7 % 0,95 %
(1,7 % – 0,75 %)
5 Kinder 2,4 %
(3,4 % – 1 %)
1 % 1,7 % 0,7 %
(1,7 % – 1 %)
Alle Kinder sind mindestens
25 Jahre alt
3,4 % 1,7 % 1,7 %
 
Achtung

Pflegeversicherung in Sachsen

Weil im Bundesland Sachsen kein bundeseinheitlicher Feiertag abgeschafft wurde, trägt der Arbeitgeber hier nur einen Beitragsanteil i. H. v. 1,2 %. Der Arbeitnehmer ist dort mit 2,2 % belastet. Auch hier vermindert sich der Beitragsanteil der Arbeitnehmer ggf. noch um einen Abschlag von jeweils 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind. Kinderlose Mitglieder tragen in Sachsen einen Beitragssatz i. H. v. 2,8 %.

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