Begriff

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bezeichnet. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich entsprechend der aktuellen Steigerungsrate der Bruttoentgelte in Deutschland angepasst und grundsätzlich für jeden Zweig der Sozialversicherung bestimmt. Der Wert für den Rechtskreis West gilt bundeseinheitlich für alle Werte im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden nach Rechtskreisen getrennte Werte herangezogen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen ist § 223 Abs. 3 SGB V für die Krankenversicherung, § 54 Abs. 2 SGB XI für die Pflegeversicherung, § 159 SGB VI für die Rentenversicherung und § 341 Abs. 3 und 4 SGB III für die Arbeitslosenversicherung. Die aktuellen Werte der Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich durch die Bundesregierung in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgelegt.

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