§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen. Nach dem Wortlaut enthält die Vorschrift keinen unmittelbaren auf Erhöhung der Arbeitszeit gerichteten Anspruch. Der Arbeitgeber hat den Wunsch lediglich "bevorzugt zu berücksichtigen". Jedoch beinhaltet die Vorschrift ein gesetzlich begründetes Gebot, mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag über die verlängerte Arbeitszeit abzuschließen. Denn der Zweck der Vorschrift, die Bereitschaft zum Wechsel in Teilzeit zu steigern, wenn dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Rückkehr zu einer erhöhten Arbeitszeit eingeräumt wird, kann nur erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf vertragliche Verlängerung der Arbeitszeit erwirbt.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers zuschneidet. Vielmehr ist der aktuell zu besetzende freie Arbeitsplatz Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch. Um einen entsprechenden Arbeitsplatz handelt es sich nur dann, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich mit dem Arbeitsplatz vergleichbar ist, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt, sodass grundsätzlich beide Tätigkeiten dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen müssen.

Ein angezeigter Verlängerungswunsch löst die in § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Pflichten aus. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es bleibt dann dem Arbeitnehmer überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Sofern dies seinem Wunsch entspricht, hat er die Initiative zu ergreifen und dem Arbeitgeber ein darauf bezogenes Vertragsangebot zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Information nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unterlässt. Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Die Ablehnung der Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit ist nur bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen zulässig. Bei gleicher Eignung können Ablehnungsgründe nur auf Umstände gestützt werden, die mit dem zeitlichen Zuschnitt des Arbeitsplatzes nichts zu tun haben. Besetzt der Arbeitgeber eine freie Stelle i. S. d. § 9 TzBfG, erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB, sofern der Arbeitgeber das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz ist nach Ansicht des BAG allein auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile gerichtet, die dem Arbeitnehmer infolge der Stellenbesetzung in kausaladäquater Weise erleidet. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des entgangenen Verdienstes ohne zeitliche Begrenzung, solange die schuldhafte Nichterfüllung des Anspruchs aus § 9 TzBfG andauert.[1]

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