Nach § 9 TzBfG a. F. hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen entgegen.

Bisher trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 9 TzBfG vorliegen, insbesondere dass er den Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber angezeigt hat, ein entsprechender freier Arbeitsplatz besetzt werden soll und er mindestens ebenso geeignet ist wie andere Bewerber. Der Arbeitgeber trägt – sofern er die Verlängerung der Arbeitszeit ablehnen möchte – bisher die Darlegungs- und Beweislast für das Entgegenstehen dringender betrieblicher Gründe bzw. den Vorrang von Arbeitszeitwünschen anderer Teilzeitbeschäftigter. Für Arbeitnehmer gestaltete es sich in der Praxis häufig schwierig, der Darlegungs- und Beweislast nachzukommen. Der Gesetzgeber hat dies nunmehr aufgegriffen und die Darlegungs- und Beweislast mit Wirkung zum 1.1.2019 verändert.

Künftig muss der Arbeitgeber darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen, dass

  • es sich nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
  • der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
  • Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen oder
  • dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Der Arbeitnehmer hat weiterhin darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er teilzeitbeschäftigt ist und dem Arbeitgeber seinen Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat. Die Führung des Nachweises wird dadurch erleichtert, dass der Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit ab 1.1.2019 der Textform bedarf (§ 9 Satz 1 TzBfG).

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen (§ 9 Satz 2 TzBfG).

Allerdings ist der Arbeitgeber weiterhin nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz überhaupt wieder zu besetzen. Der Stellenzuschnitt ist eine freie Organisationsentscheidung des Arbeitgebers. Dazu gehört auch die Festlegung der Lage für die Erbringung der Arbeitsleistung oder die Frage, ob und mit welchem zeitlichen Umfang Teilzeitstellen eingerichtet werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen besetzbaren Arbeitsplatz für den Teilzeitbeschäftigten zu schaffen oder Arbeitsplätze zusammenzulegen. Ein dem Verlängerungsverlangen des Arbeitnehmers "entsprechender" freier Arbeitsplatz liegt vor, wenn auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der Teilzeitbeschäftigte bisher schuldet.

Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, trotz dessen Eignung nicht bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes, verstößt der Arbeitgeber also gegen seine Pflicht aus § 9 TzBfG, so geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit nach aktueller Rechtsprechung unter (§ 275 Abs. 1 BGB), sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt (BAG, Urteil v. 18.7.2017, 9 AZR 259/16). Allerdings steht dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall regelmäßig ein Schadensersatzanspruch in Geld zu.

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