Selbstständige, die erstmals als arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden, können sich für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Befreiungsrecht kommt also in erster Linie den Existenzgründern zugute. Für eine zweite Existenzgründung kann ein weiterer 3-jähriger Befreiungszeitraum in Anspruch genommen werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

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