Wer durch die Einschreibung als Student oder durch die Aufnahme einer in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit[1] krankenversicherungspflichtig wird, wird auf seinen Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag ist ausgeschlossen, wenn unmittelbar vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht als Student oder Praktikant eine anderweitige Krankenversicherungspflicht bestanden hat.[2]

[1]

S. Praktikant.

[2]

S. Abschn. 1.6.

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