Ziff. 4 des Anhangs enthält Vorgaben zu den genannten besonderen Räumen.

  • Sanitärräume (Ziff. 4.1): Zu den Sanitärräumen zählen neben Toilettenräume auch Waschräume und Umkleideräume.
  • Pausen- und Bereitschaftsräume (Ziff. 4.2): Bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist ein Pausenraum oder –bereich zur Verfügung zu stellen. Sie müssen leicht erreichbar sein und an ungefährdeter Stelle eingerichtet werden.
  • Erste-Hilfe-Räume (Ziff. 4.3): Sie müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet, für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich und mit den erforderlichen Mitteln und Einrichtungen zu Ersten Hilfe ausgestattet sein. Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste müssen angegeben sein.

Hinweis

 
Hinweis

Unterkünfte (Ziff. 4.4)

Die bisherigen Regelungen zu Unterkünften sind mit Wirkung zum 1.1.2021 deutlich erweitert worden.[1] Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls auch außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, wenn es aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist. Das kann insbesondere wegen der Abgelegenheit der Arbeitsstätte, der Art der auszuübenden Tätigkeiten oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen der Fall sein. Die Bereitstellung ist stets erforderlich, wenn den Beschäftigten im Zusammenhang mit der Anwerbung oder Entsendung zur zeitlich befristeten Erbringung einer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung die Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Aussicht gestellt wird und zu erwarten ist, dass der Beschäftigte die Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung anderenfalls nicht eingehen würde.

Erfasst werden Unterkünfte, wenn sie von mehreren Beschäftigten und insgesamt von mindestens 4 Personen gemeinschaftlich genutzt werden.[2] Die Regelungen gelten nicht nur für Unterkünfte innerhalb, sondern nunmehr auch außerhalb des Betriebsgeländes. Die Regelungen greifen unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Unterkünfte selbst zur Verfügung stellt oder ob sie auf seine Veranlassung durch Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Vorgaben für Gemeinschaftsunterkünfte werden beschränkt auf die im Anhang Ziff. 4.4 aufgeführten Mindestanforderungen – bspw. Ausstattung mit Wohn- und Schlafbereich, Essbereich, Sanitäreinrichtungen und Berücksichtigung der Nutzung durch Männer und Frauen bei Zuteilung der Räume. Hiermit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Arbeitgeber nur in unterschiedlichem Maß direkten Einfluss auf die bauliche Ausgestaltung, etwa einer baulichen Anlage auch außerhalb des Geländes eines Betriebs oder einer Baustelle, besitzt.[3]

Anhang Ziff. 4.4 wird ergänzt durch die ASR A4.4 "Unterkünfte". Zum Teil sind auch in Tarifverträgen Regelungen zu Unterkünften enthalten, z. B. für das Bauhauptgewerbe.[4]

Neu ist die in Anhang Ziff. 4.4 Abs. 4 des Anhangs zur ArbStättV eingeführte Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber. In der Dokumentation sind anzugeben:

1. die Adressen der Gemeinschaftsunterkünfte,

2. die Unterbringungskapazitäten der Gemeinschaftsunterkünfte,

3. die Zuordnung der untergebrachten Beschäftigten zu den Gemeinschaftsunterkünften sowie

4. der zugehörige Zeitraum der Unterbringung der jeweiligen Beschäftigten.

Die Dokumentation muss ab Beginn der Bereitstellung der Gemeinschafts­unterkünfte am Ort der Leistungserbringung verfügbar sein. Die Dokumentation ist nach Beendigung der Unterbringung 4 Wochen aufzubewahren.

Achtung: Bei der Arbeitnehmerentsendung ist § 2 Abs. 1 Nr. 5 AEntG zu beachten, der mit Wirkung zum 30.7.2020 geändert wurde. Hiernach sind die in der ArbStättV enthaltenen Anforderungen an die Unterkünfte auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland eingesetzten Beschäftigten zwingend anzuwenden, wenn die Unterkünfte vom Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung finden die Vorschriften z. B. auch dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Mietwohnung vermittelt.[5]

[1] Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) v. 22.12.2020.
[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)", Begründung Teil B zu Art. 4 zu Nr. 1, S. 49.
[4] § 7 Abs. 4.2 BRTV v. 28.9.2018, zusammen mit der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung veröffentlicht im BAnz AT 17.5.2019 B2.
[5] BR-Drucks. 84/20 Teil B zu Art. 1 zur Änderung von § 2 AEntG, S. 21.

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