In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise nur in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Wird daneben eine weitere Beschäftigung – auch eine nicht zum Hauptamt gehörende Beschäftigung beim eigenen Dienstherrn (z. B. nebenamtliche Lehrtätigkeit) – ausgeübt, ist diese renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sofern nicht Versicherungsfreiheit bzw. eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften gegeben ist. In Betracht kommt hier z. B. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung.[1]

Rentenversicherungsfreiheit durch Gewährleistungserstreckungsentscheidung

Wird jedoch die Gewährleistung des Anspruchs auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung aus der Beamtenbeschäftigung von der zuständigen Stelle[2] ausdrücklich auch auf die Nebenbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber erstreckt, so besteht ebenfalls Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung. Man spricht in diesem Fall von der sog. Gewährleistungserstreckungsentscheidung. Eine anderweitige Beschäftigung kann z. B. während einer Beurlaubung ohne Bezüge ausgeübt werden.

 
Wichtig

Arbeitslosenversicherungsfreiheit erstreckt sich nicht auf Nebenbeschäftigung

In der Arbeitslosenversicherung kann die Versicherungsfreiheit – im Gegensatz zur Rentenversicherung – nicht durch eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung auf eine Nebenbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung erstreckt werden.

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