7.1 Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter neben ihrer Beamtenbeschäftigung aufnehmen. Beamte sind solange kranken- und pflegeversicherungsfrei in ihrer Nebenbeschäftigung, wie im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge aus dem Beamtenverhältnis besteht.

 
Hinweis

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung muss dagegen geprüft werden, ob aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht besteht.

7.2 Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise nur in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Wird daneben eine weitere Beschäftigung – auch eine nicht zum Hauptamt gehörende Beschäftigung beim eigenen Dienstherrn (z. B. nebenamtliche Lehrtätigkeit) – ausgeübt, ist diese renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sofern nicht Versicherungsfreiheit bzw. eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften gegeben ist. In Betracht kommt hier z. B. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung.[1]

Rentenversicherungsfreiheit durch Gewährleistungserstreckungsentscheidung

Wird jedoch die Gewährleistung des Anspruchs auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung aus der Beamtenbeschäftigung von der zuständigen Stelle[2] ausdrücklich auch auf die Nebenbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber erstreckt, so besteht ebenfalls Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung. Man spricht in diesem Fall von der sog. Gewährleistungserstreckungsentscheidung. Eine anderweitige Beschäftigung kann z. B. während einer Beurlaubung ohne Bezüge ausgeübt werden.

 
Wichtig

Arbeitslosenversicherungsfreiheit erstreckt sich nicht auf Nebenbeschäftigung

In der Arbeitslosenversicherung kann die Versicherungsfreiheit – im Gegensatz zur Rentenversicherung – nicht durch eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung auf eine Nebenbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung erstreckt werden.

7.3 Beurlaubte Beamte bei einem privaten Arbeitgeber

Beurlaubte Beamte sind auch in einer bei einem privaten Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei[1], wenn

  • sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren, und
  • der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.[2]
[1]

Zur Rentenversicherung s. Abschn. 7.2.

[2] BE v. 8./9.11.1989: TOP 2.

7.4 Zuweisung von Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten

Bei Beamten, die nach § 29 BBG (Bundesbeamte) bzw. § 20 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) einer anderen privaten oder öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden, erstreckt sich die Rechtsstellung als Beamter (in der Rentenversicherung auch ohne ausdrückliche Gewährleistungserstreckungsentscheidung[1]) auch auf diese Beschäftigungen, sodass sie kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei sind.

[1]

S. Abschn. 7.2.

7.5 Beitragsberechnung für die Nebenbeschäftigung

Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit etc. sind selbst dann nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung[1], wenn sie zusätzlich zu ihrer Beamtenbeschäftigung eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Deshalb sind zu diesen Zweigen der Sozialversicherung auch keine Beiträge zu entrichten.

In der Rentenversicherung bestehen dagegen regelmäßig[2] und in der Arbeitslosenversicherung bestehen keine besonderen Vorschriften, sodass hier die allgemeingültigen Regelungen anzuwenden sind.

Für Beamte, die eine versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung aufnehmen, gelten folgende Beitragsgruppen:

 
KV Beitragsgruppe 0000
RV Beitragsgruppe 0100
ALV Beitragsgruppe 0010
PV Beitragsgruppe 0000

Somit ergibt sich der Beitragsgruppenschlüssel: 0110.

 
Praxis-Beispiel

Renten- und Arbeitslosenversicherung eines Beamten

Ein Beamter im mittleren Dienst bessert sich durch eine genehmigte versicherungspflichtige Beschäftigung als Taxifahrer beim Taxiruf sein Einkommen auf.

In seiner Beschäftigung als Taxifahrer erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Der Arbeitgeber Taxiruf hat für den Beamten in seiner Beschäftigung als Taxifahrer Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Sollte das Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegen, werden die besonderen Regelungen innerhalb des Übergangsbereichs angewendet.

Beitragsgruppenschlüssel: 0110.

[1]

S. Abschn. 1.

[2]

Ausnahme in der Rentenversicherung s. Abschn. 6.2.

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