Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit etc. sind selbst dann nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung[1], wenn sie zusätzlich zu ihrer Beamtenbeschäftigung eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Deshalb sind zu diesen Zweigen der Sozialversicherung auch keine Beiträge zu entrichten.
In der Rentenversicherung bestehen dagegen regelmäßig[2] und in der Arbeitslosenversicherung bestehen keine besonderen Vorschriften, sodass hier die allgemeingültigen Regelungen anzuwenden sind.
Für Beamte, die eine versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung aufnehmen, gelten folgende Beitragsgruppen:
KV | Beitragsgruppe | 0000 |
RV | Beitragsgruppe | 0100 |
ALV | Beitragsgruppe | 0010 |
PV | Beitragsgruppe | 0000 |
Somit ergibt sich der Beitragsgruppenschlüssel: 0110.
Renten- und Arbeitslosenversicherung eines Beamten
Ein Beamter im mittleren Dienst bessert sich durch eine genehmigte versicherungspflichtige Beschäftigung als Taxifahrer beim Taxiruf sein Einkommen auf.
In seiner Beschäftigung als Taxifahrer erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Der Arbeitgeber Taxiruf hat für den Beamten in seiner Beschäftigung als Taxifahrer Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Sollte das Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegen, werden die besonderen Regelungen innerhalb des Übergangsbereichs angewendet.
Beitragsgruppenschlüssel: 0110.
S. Abschn. 1.
Ausnahme in der Rentenversicherung s. Abschn. 6.2.
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