Neben der Steuerpflicht für die üblichen Dienstbezüge und Zulagen sind gesonderte Steuerbefreiungsvorschriften für bestimmte Leistungen des Dienstherrn an den Beamten zu beachten.

Steuerfrei sind

  • allgemein die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden[1].

    Das anlässlich eines Todesfalls eines Beamten gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG an die Hinterbliebenen ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei

    [2];

  • bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der Polizei der Länder und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden

    • der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung sowie Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen;
    • im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse und
    • der Geldwert der aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
  • bestimmte Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn[3], z. B. Zahlungen wegen eines Dienstunfalls;
  • bestimmte Renten-, Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder Soldatenversorgungsgesetz[4], wie z. B. die Witwenabfindung für Versorgungsansprüche bei Wiederheirat oder Abfindungen für den zwangsweisen Ruhestand aufgrund gesetzlicher Altersgrenzen.

Zahlt der Dienstherr Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen an den Beamten, gilt für die Frage der Steuerfreiheit eine andere Befreiungsvorschrift[5] als für den Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes und seinen Arbeitgeber.[6] Grundsätzlich hat dieser Unterschied keine praktischen Auswirkungen.[7]

4.1 Steuerfreie Auslandsbezüge

Steuerfrei sind zudem die Bezüge (Auslandszulagen), die ein Beamter für seine Tätigkeit im Ausland (z. B. Auslandslehrer) erhält, insoweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse (im Inland) zustehen würde.[1] Das EU-Tagegeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es bleibt jedoch steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird.

4.2 Steuerpflichtige Beihilfe

Zahlt der Beamte einen eigenen Kostenbeitrag, damit der Beihilfeanspruch bestimmte Wahlleistungen umfasst, z. B. die Mehrkosten für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, wird dieser eigene Beitrag regelmäßig im Wege einer Gehaltsumwandlung geleistet. In diesem Fall sind nur die so geminderten Bezüge steuerpflichtig. Im Gegenzug kann der Eigenbeitrag nicht als Sonderausgaben angesetzt bzw. abgezogen werden.

4.3 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Zahlungen an Beamte für die Tätigkeit (Funktion) als Personalrat oder Personalratsvorsitzender, können als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 LStR steuerfrei behandelt werden. Erhält ein Beamter für seine Tätigkeit als nicht hauptberufliche Lehrkraft eine Lehrentschädigung, ist diese regelmäßig als Aufwandsentschädigung steuerfrei.

 
Hinweis

Steuerpflichtige Stellenzulage bei Lehrern

Wird die Lehrentschädigung als Stellenzulage gezahlt, ist sie steuerpflichtig.

Zahlt der Dienstherr Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung zur Nachversicherung des Beamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis, sind diese steuerfrei.[1]

Entsprechend den Regelungen für den privaten Dienst ist die Gestellung von Berufskleidung, Uniformen sowie geringfügige Aufwandsentschädigungen, z. B. für Hundeführer regelmäßig steuerfrei.[2]

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