Lohnsteuerrechtlich werden Beamte als Arbeitnehmer eingestuft. Ihre aktiven Bezüge und die spätere Pension sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie unterliegen mit ihren Dienstbezügen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften – einschließlich Stellenzulagen wie der Ministerialzulage. Dabei ist die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden.[1] Die steuerliche Berücksichtigung der von Beamten getragenen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kann sowohl beim Lohnsteuerabzug durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge oder im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt und angesetzt werden.

Dem Beamtenverhältnis geht regelmäßig eine Ausbildung als Beamtenanwärter oder als Rechts- bzw. Gerichtsreferendar voraus. Steuerlich sind dies Ausbildungsdienstverhältnisse. Die dafür gezahlten Unterhaltszuschüsse sind als Arbeitslohn steuerpflichtig, weil sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst erweisen.

Arbeitslohn sind auch die (weiter) gezahlten Dienstbezüge an

  • Aufstiegsbeamte, wenn sie für den Dienst in einer höheren Laufbahn ausgebildet werden,
  • zum Studium abkommandierte oder beurlaubte Bundeswehroffiziere,
  • zur Erlangung der mittleren Reife abkommandierte Zeitsoldaten,
  • für ein Promotionsstudium beurlaubte Geistliche.

Deshalb gelten für diesen Personenkreis die nachfolgenden Grundsätze entsprechend.

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