Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte und damit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 7 Satz 1 SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III versicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt.

Jubiläumszuwendungen waren nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 52 EStG in Verb. mit § 3 LStDV lohnsteuerfrei und gehörten damit nach § 1 ArEV nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Durch Artikel 1 Nr. 4 Buchst. c und Artikel 3 Nr. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S.402) sind die vorgenannten Vorschriften des Steuerrechts mit Wirkung vom 1. Januar 1999 gestrichen worden. Jubiläumszuwendungen stellen seitdem in vollem Umfang beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar und sind als solches einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV.

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von 630 DM übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Einmalige Einnahmen bzw. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind nach Abschnitt 2.1.3 der Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25. März 1999 bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist.

Jubiläumszuwendungen sind nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM übersteigt, nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Aus Jubiläumszuwendungen sind bei Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung allerdings unter den Voraussetzungen des § 249b SGB V und des § 172 Abs. 3 SGB VI vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

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