Gemeinsame Grundsätze ab dem 1.7.2022

Elektronisches Dialogverfahren mit Elterngeldstellen

Auf Grundlage des "Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen" ist ein Dialogverfahren zwischen Elterngeldstellen und Arbeitgebern unter Nutzung des rvBEA-Verfahrens nach § 108a Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 9 Abs. 2 BEEG zum 1.1.2022 umgesetzt worden. Die vorgenannte rechtliche Grundlage billigt den Elterngeldstellen ein Optionsrecht zu bei der Frage, ob das elektronische Dialogverfahren genutzt wird. Nutzt die Elterngeldstelle den elektronischen Dialog, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die angeforderten Entgeltbescheinigungsdaten im Rahmen des rvBEA-Verfahrens unverzüglich, spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung zu übermitteln.

Ungeachtet dieser seit dem 1.1.2022 bestehenden Verpflichtung hat das BMAS am 11.6.2021 im Rahmen der Genehmigung der "Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV" i.d.F. v. 1.1.2022 festgelegt, dass das Verfahren – aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Umsetzung durch die Elterngeldstellen – von den Softwareerstellern erst zum 1.1.2023 umzusetzen ist.

Abweichend hiervon hat das BMAS am 30.11.2021 im Rahmen der Genehmigung der "Grundsätze für die elektronische Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nach § 108a Abs. 2 SGB IV" festgelegt, dass das Verfahren von den Arbeitgebern ab dem 1.7.2022 verpflichtend umzusetzen ist.

Auf Grundlage dieser Entscheidung ist ungeachtet der noch nicht vollständigen Umsetzung des Verfahrens durch alle Elterngeldstellen das elektronisches Dialogverfahren nach § 108a Abs. 1 SGB IV zur Anforderung und Übermittlung von Entgeltdaten für die Gewährung von Elterngeld ab dem 1.7.2022 dem Basismodul zuzuordnen.

Unter Ziffer 3.1 der Gemeinsamen Grundsätze (Basismodul) i.d.F. ab dem 1.7.2022 wird eine entsprechende Anpassung vorgenommen.

Gemeinsame Grundsätze ab dem 1.1.2023

Elektronische unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Das bislang als Zusatzmodul abgebildete euBP-Verfahren ist aufgrund des 7. SGB IV-ÄndG ab dem 1.1.2023 von den Arbeitgebern verpflichtend zu nutzen und insoweit ab diesem Zeitpunkt in das Basismodul zu übernehmen.

Davon ausgenommen sind die in den "Grundätzen für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 6a SGB IV" enthaltenen, jedoch nicht gesetzlich geregelte und daher weiterhin optionale

  • Annahme von Grunddaten für Meldekorrekturen im Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung und
  • Übermittlung von Daten aus der Finanzbuchhaltung im Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung.

Diese Teilverfahren werden in den Gemeinsamen Grundätzen als Zusatzmodule abgebildet.

Unter Ziffer 3.1 (Basismodul) und Ziffer 3.2 (Zusatzmodule) der Gemeinsamen Grundsätze i.d.F. ab dem 1.1.2023 werden entsprechende Anpassungen vorgenommen.

Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.

Anlage

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