Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V sind Kinder bis zu verschiedenen Altersgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Entsprechende Regelungen gelten nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB XI für die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung.

Wie bei den bisherigen Arten des Wehrdienstes nach § 4 WPflG und beim Zivildienst berührt auch der neue freiwillige Wehrdienst sowie der übergangsweise weiter ausgeübte Zivildienst – unabhängig von einem eventuellen Ruhen von Leistungsansprüchen und einer damit zusammenhängenden Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten im Risikostrukturausgleich - eine bestehende Familienversicherung nicht.

Sollte der BFD im Ausnahmefall - sofern kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht - nicht zur Versicherungspflicht führen, hätte dieser keinen Einfluss auf eine bestehende Familienversicherung als Kind oder Ehegatte bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Nach Ergänzung des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V und des § 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI um den BFD gilt dies ausdrücklich auch für die Familienversicherung eines Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Eine Verlängerung der Familienversicherung eines Kindes über das 25. Lebensjahr hinaus ist nach dem unveränderten Text des § 10 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB V und § 25 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB XI nur dann möglich, wenn die Schul oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert wird. Eine gesetzliche Dienstpflicht besteht sowohl bei dem neuen freiwilligen Wehrdienst als auch bei dem BFD nicht.

Mangels einer ausdrücklichen Anwendungsregelung im BFDG ist daher davon auszugehen, dass die Teilnahme am BFD, so wie bereits die Teilnahme an den bestehenden Jugendfreiwilligendiensten (Freiwilliges soziales Jahr/Freiwilliges ökologisches Jahr), keinen Verlängerungstatbestand darstellt. Dies erscheint aufgrund des freiwilligen Charakters auch bei dem neuen freiwilligen Wehrdienst sachgerecht. Insofern würden sämtliche "Freiwilligendienste" mit gleichem Maßstab behandelt.

Einer entsprechenden Übertragung dieses Ergebnisses auf die freiwillig Wehrdienstleistenden steht allerdings der Wortlaut des § 56 WPflG entgegen. Diese Generalklausel, nach der alle sonstigen Regelungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf die freiwillig Wehrdienstleistenden entsprechend anzuwenden sind, nimmt die Regelung über die Verlängerung der Familienversicherung nicht ausdrücklich oder sachlogisch aus. Ob dies der Wille des Gesetzgebers war, lässt sich aus den amtlichen Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren nicht klar und eindeutig erkennen.

Unter Berücksichtigung der Regelung des § 56 WPflG erscheint eine Rechtsaufassung, wonach der freiwillige Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes im Hinblick auf seinen Beschäftigungscharakter keine Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus rechtfertigt, zwar sachlich vertretbar, aber unter Umständen rechtlich nicht ausreichend gefestigt. Der GKV-Spitzenverband hat daher aktuell im Rahmen einer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber dem Gesetzgeber eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung in dem Sinne angeregt, dass bei freiwilligem Wehrdienst eine Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus auszuschließen ist. Einer klaren Regelung oder Positionierung bedarf es frühestens für Anwendungsfälle ab 2012, da erst dann die ersten freiwilligen Wehrdienstverhältnisse durchlaufen sein werden.

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