Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten, sind nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit versicherungsfrei. Für den Eintritt der Versicherungsfreiheit werden von Gesetzes wegen weder bestimmte Altersgrenzen benannt noch wird auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Vielmehr sind die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem geltenden Altersgrenzen maßgebend.

Bei Pflegepersonen, die Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, ist das Erreichen der im jeweiligen Versorgungssystem bestimmten Altersgrenze hinsichtlich des Eintritts von Versicherungsfreiheit zu überwachen. Der Beginn der Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze kann üblicherweise mit einem Bescheid nachgewiesen werden.

Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der im jeweiligen Versorgungssystem geltenden Altersgrenze eine Versorgung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Dienstunfähigkeit erhalten, sind dagegen nicht rentenversicherungsfrei. Die Rentenversicherungsfreiheit tritt (erst) ein, wenn die für den Eintritt in den Ruhestand frühestmögliche Altersgrenze erreicht ist. Einer förmlichen Umwandlung des Versorgungsbezugs bedarf es für den Eintritt der Versicherungsfreiheit nicht.

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