hier: Datenbaustein Unfallversicherung bei landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Der Deutsche Bundestag hat am 13.11.2008 das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Die Behandlung des nicht zustimmungspflichtigen Gesetzes im Bundesrat ist für den 19.12.2008 vorgesehen.

Danach wird in § 28a SGB IV durch Anfügung eines neuen Satzes an den Absatz 3 klargestellt, dass Arbeitgeber, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, keine Meldungen nach § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstaben c, f, g und h SGB IV zu erstatten haben. Diese Meldungen betreffen das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden, die Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes, die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers sowie die anzuwendende Gefahrtarifstelle. Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, Bundestags-Drucksache 16/10903 vom 12.11.2008).

Nach der amtlichen Begründung soll hierdurch eine Entlastung der landwirtschaftlichen Arbeitgeber bewirkt werden, da die der Umlageberechnung und der Durchführung der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung dienenden Abgaben für die Mitgliedsbetriebe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgrund anderer Beitragsberechnungsgrundlagen nicht erforderlich sind.

Nach Abstimmung mit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist eine vollständige Ablösung des Arbeitswertnachweis (bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften Lohnnachweis) auch im Jahr 2012 nicht möglich, da gegenüber der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Angaben im Arbeitswertnachweis erhoben werden, die sich aus dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) allein nicht ergeben. Im Arbeitswertnachweis werden neben der Lohnsumme für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, Angaben über den (pauschalierten) Arbeitswert für Unternehmer, Ehegatten und Familienarbeitskräfte sowie Angaben für unentgeltlich Beschäftige (zum Beispiel Kopfbeiträge für mitversicherte Betreute in Behindertenwerkstätten) erfragt. Aufgrund dieser abweichenden Inhalte empfiehlt sich die Abgabe eines DBUV nur mit den fiktiven Angaben (= 88888888), da unabhängig von der Abgabe des DBUV die Unternehmer des Gartenbaus weiterhin einen Arbeitswertnachweis gegenüber der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (vergleiche Anlage 1) abgeben müssen.

Die Besprechungsteilnehmer beraten über die gesetzlichen Auswirkungen. Nach den bisherigen Festlegungen in den vorausgegangenen Besprechungen ist für alle landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im DBUV die fiktive Gefahrtarifstelle "88888888" vom Arbeitgeber anzugeben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die das gemeinsame Kernprüfprogramm entsprechend den Fehlerprüfungen in der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung" pflegt, hat diese Arbeiten bereits abgeschlossen. Eine Auslieferung dieser Version - gültig ab 01.12.2008 - an die Datenannahmestellen ist erfolgt.

Der Einsatz des geänderten Kernprüfprogramms wird jeweils zum 01.06. und 01.12. eines Jahres vorgenommen. Insofern kann die beabsichtigte Neuregelung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollständig umgesetzt werden. Die für die Gartenbau-Berufsgenossenschaft weiteren erforderlichen Angaben werden - wie bisher - im Rahmen des Arbeitswertnachweises (§ 182 Abs. 7 SGB VII) erhoben.

Der DBUV kann daher für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entfallen, enthält jedoch nur die Grunddaten. Dies ist auch für die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der Betriebsprüfungen wesentlich, da nur damit die Vollzähligkeit und Vollständigkeit der DBUV geprüft werden kann.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung erstellt eine neue Anlage 19 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der alle Unfallversicherungsträger mit zulässigen fiktiven Gefahrtarifstellen aufgeführt sind (vergleiche Anlage 2).

Anlage zu TOP 4 ("Anlage 2") - Unfallversicherungsträger mit zulässigen fiktiven Gefahrtarifstellen

Teil a) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (GTS 88888888)
BBNR Name
08270878 Landwirtschaftliche BG Mittel- und Ostdeutschland
13174962 Landwirtschaftliche BG Schleswig-Holstein u. Hamburg
29139336 Landwirtschaftliche BG Niedersachsen-Bremen
39892693 Landwirtschaftliche BG Nordrhein-Westfalen
47009510 Gartenbau-Berufsgenossenschaft
47042806 Land- u. forstwirtschaftliche BG Hessen, Rheinland-Pfalz u. Saarland
67545123 Landwirtschaftliche BG Baden-Württemberg
72305544 Land- u. forstwirtschaftliche BG Franken und Oberbayern
87108525 Land- u. forstwirtschaftliche BG Niederbayern/Oberpfalz u. Schwaben
Teil b) Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (GTS 99999999)
BBNR Name
01064065 Unfallkasse Sachsen
01627953 ...

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