TOP 1 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Zur Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) - vergleiche Beschluss des Deutschen Bundestages vom 26.6.2008, Bundesrats-Drucksache 615/08 - die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen in der Rechtsform einer GmbH vor.

Zu diesem Zweck wird eine Einstiegsvariante der GmbH geschaffen, deren Mindeststammkapital nicht die Summe von 25.000 EUR umfassen muss (§ 5a GmbHG-E). Da die Regelung zur Mindesthöhe der Stammeinlage jedes Gesellschafters gestrichen werden soll (§ 5 Abs. 1 GmbHG-E) und der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG-E), wird mithin die Gründung einer Gesellschaft mit einem Stammkapital ab 1 EUR möglich. Eine Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister erfordert jedoch, dass dieses Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist (§ 5a Abs. 2 GmbHG-E). Ein Teil des Jahresüberschusses muss - abgesehen von der Verwendung für einen Verlustausgleich - zur Erhöhung des Stammkapitals verwandt werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG-E). Wird eine Gesellschaft unter diesen Voraussetzungen gegründet, muss diese in der Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen (§ 5a Abs. 1 GmbHG-E).

Das MoMiG soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. In der Praxis wird sich daher vermehrt die Frage stellen, wie Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer einer solchen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.

Bereits die Gesetzesmaterialien verweisen ausdrücklich darauf, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) keine eigene Rechtsform darstellt, sondern eine Unterform der GmbH ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/9737 S. 95); dies korrespondiert auch mit dem Regelungsinhalt der maßgebenden Vorschrift. Vor diesem Hintergrund vertreten die Besprechungsteilnehmer die Auffassung,

  • dass die zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auch dann gelten, wenn die Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führt,
  • dass bei einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Rahmen von § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e SGB IV die Angabe einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erfolgen hat, da es sich hier um eine Unterform dieser Gesellschaftsform handelt.

TOP 2 Versicherungsrechtliche Auswirkungen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung für den Fortbestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gefordert, dass einerseits der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft gegen die vereinbarte Vergütung dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt und andererseits der Arbeitgeber seine Dispositionsbefugnis bzw. Verfügungsgewalt gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dessen Arbeitskraft rechtlich und tatsächlich ausübt (vgl. u. a. Urteile des Bundessozialgerichts vom 18.09.1973 - 12 RK 15/72 -, USK 73151, und vom 31.08.1972 - 12/3/12 RK 20/74 -, USK 7698). Während die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers bei vorübergehenden Arbeitsunterbrechungen mit Entgeltzahlung - wie etwa bei bezahltem Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit - unzweifelhaft weiterhin vorhanden sind und damit auch von einem Weiterbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen ist, schreibt § 7 Abs. 3 SGB IV ausdrücklich vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung) fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

Mit dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG), das Bestandteil der strukturellen Reform der Pflegeversicherung ist (vgl. Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung - Pflege-Weiterentwicklungsgesetz), werden die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Die Pflegezeitregelungen basieren auf zwei Säulen:

  • Beschäftigte haben im Rahmen der "kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" nach § 2 PflegeZG die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.
  • Für eine längere Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung wird ein besonderer Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung als Pflegezeit für längstens sechs Monate eingeräumt (§ 3 PflegeZG). Die Pflegezeit kann in der Form der vollständigen oder...

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