Problemdarstellung

Die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V" (Vordruck R0810) war zuletzt Gegenstand der Besprechung des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 5.12.2017 (TOP 4).

Folgende Themen sind zu beraten:

1.

Welche Anpassungen sind mit Blick auf die zum 11.5.2019 ergänzte Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 4 SGB V vorzunehmen?

Von diesem Zeitpunkt an werden für Adoptiv- und Stiefkinder drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die KVdR nur dann angerechnet, wenn die Elterneigenschaft im Wege einer Adoption oder Eheschließung innerhalb der für die Familienversicherung maßgeblichen Altersgrenzen begründet worden ist oder wenn das Stiefkind vor Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt des Mitglieds aufgenommen worden ist.

Es ist daher zu beraten, inwieweit eine Anpassung der Abfrage unter Ziffer 4.4 und Ziffer 5.5 des R0810 erforderlich ist.

Die bisherige Abfrage sieht keine Differenzierung zwischen leiblichen Kindern und Adoptivkindern vor. Um entscheiden zu können, ob im Einzelfall eine ergänzende Prüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4 SGB V geboten ist, benötigt die zuständige Krankenkasse eine entsprechende Information zumindest bei den Adoptivkindern, die zum Zeitpunkt der Adoption das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Im Falle einer Minderjährigenadoption dürfte es dagegen für die Krankenkasse weiterhin ohne Bedeutung sein, ob es sich um ein leibliches oder Adoptivkind des Rentenantragstellers handelt. Hier müsste eine Anrechnung auf die Vorversicherungszeit für die KVdR allein auf der Grundlage der bestätigten Personenstandsdaten des jeweiligen Kindes vorgenommen werden können. Mit Blick auf das bestehende Adoptionsgeheimnis erscheint zudem die Zulässigkeit einer Unterscheidung zwischen leiblichen Kindern und Kindern, die bis zum 18. Lebensjahr adoptiert wurden bzw. werden, ohnehin fraglich. Vor diesem Hintergrund wird es für ausreichend erachtet, die Abfrage unter Ziffer 4.4. und Ziffer 5.5 lediglich um ein weiteres Auswahlfeld für "volljährige Adoptivkinder" zu ergänzen.

Neben dieser Anpassung ist auch über eine entsprechende Ergänzung in den Erläuterungen zum Meldevordruck zu beraten.

2.

Aufgrund eines Verbesserungsvorschlags im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens der Deutschen Rentenversicherung wird um Anpassung der nachfolgenden Textpassage unter Ziffer 5.1 des R0810 gebeten:

"Bei Anträgen auf Halbwaisenrente hier bitte Name, Vorname, Geburtsdatum, Krankenkasse der Witwe/des Witwers eintragen:"

Die Formulierung führt bei Halbwaisen regelmäßig in den Fällen zu Nachfragen, in denen der andere Elternteil nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war. Daher wird vorgeschlagen, die Worte "der Witwe/des Witwers" durch die Worte "des anderen Elternteils" zu ersetzen.

Die Angaben sind seit Januar 1998 im R0810 einzutragen und wurden im Zuge der umfassenden Neugestaltung des R0810 im Jahre 1997 auf Anregung der damaligen See- Krankenkasse ergänzt (Niederschrift zu TOP 1 der Besprechung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 13.11.1997). Die Ergänzung wurde seinerzeit für notwendig erachtet, weil familienversicherte Halbwaisen regelmäßig den Verstorbenen als Stammversicherten angegeben hatten.

Vor einer Anpassung sollte deshalb geprüft werden, ob die Angaben mit Blick auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V überhaupt noch benötigt werden.

3.

Die Landesbeauftrage für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Bbg.) hat den bei der Deutschen Rentenversicherung eingerichteten Dienst "Anforderung Versicherungsverlauf zur Prüfung der Vorversicherungszeit in der KVdR" über das eSolution-Verfahren bemängelt. In ihren Stellungnahmen hat die LDA Bbg wiederholt (zuletzt im April 2018) die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB X für die Ermittlung von Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen lägen nicht vor, sodass die Datenerhebung allenfalls auf § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X a. F. (Einwilligung des Betroffenen) gestützt werden könne und mithin der Meldevordruck R0810 entsprechend ergänzt werden müsse.

Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung ist darüber zu beraten, ob und ggf. wie der Vordruck R0810 zu ergänzen ist, um die mögliche Anforderung eines Versicherungsverlaufs durch die Krankenkasse für die Rentenantragsteller transparent zu machen.

4.

Es ist darüber zu beraten, ob ggf. weitere Änderungen im R0810 zu berücksichtigen sind.

So könnte z. B. in den Erläuterungen auf Seite 1 im Abschnitt zu Ziffer 3 die Datumsangabe "1.1.2017" gestrichen werden.

Besprechungsergebnis

Die Besprechungsteilnehmer stimmen die erforderlichen Änderungen für die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V" einschließlich der Erläuterungen (Vordruck R0810) sow...

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