TOP 1 1. Aktualisierung der "Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"

Mit dem 7. SGB IV-ÄndG vom 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurden Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), sozialversicherungsrechtlich den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt (§ 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 1 Satz 5 Nr. 3 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Als solche unterliegen sie der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Diese Form der Ausbildung war in der "Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" sowie in der Anlage 1 bislang nicht abgebildet; sie war dementsprechend neu mit aufzunehmen. In diesem Zuge wurden auch schulische Ausbildungen mit aufgenommen. Diese begründen grundsätzlich zwar keine Versicherungspflicht. Sofern derartige Ausbildungen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden, tritt jedoch Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ein.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kommen überein, die "Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" in der aktualisierten Fassung unter dem Datum vom 23.11.2023 neu bekanntzugeben.

Anlagen

TOP 2 Zeitlicher Anwendungsbereich für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV

In Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat besteht nach § 7 Abs. 1a SGB IV eine Beschäftigung, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Das Wertguthaben kann für gesetzlich geregelte oder vertraglich vereinbarte Freistellungszwecke verwendet werden. Eine Aufzählung entsprechender Freistellungszwecke ist in § 7c SGB IV aufgeführt. Da es sich hierbei um keine abschließende Aufzählung handelt, wird in der Gesetzesbegründung zu der Regelung darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien in der Vereinbarung der Verwendung des Wertguthabens frei sind und auch von den aufgezählten Freistellungszwecken "beliebig abweichen" können (BT-Drucks. 16/10289, S. 15). Daraus wird mitunter abgeleitet, dass auch die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Wertguthaben vertraglichen Vereinbarungen ohne zeitliche Grenzen zugänglich ist. Insbesondere unter Hinweis auf die durch das Flexirentengesetz geschaffenen Möglichkeiten zur Verlängerung der individuellen Lebensarbeitszeit und die mit dem 8. SGB IV-ÄndG erfolgte Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen für vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogene Altersrenten wird daher eine Wertguthabenverwendung auch für Zeiten des Altersrentenbezugs oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze als zulässig angesehen.

Allerdings regelt § 7c SGB IV lediglich die Freistellungszwecke, die beliebig vereinbart werden können, und nicht den zeitlichen Anwendungsbereich der Wertguthabenverwendung. Vielmehr fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich von Wertguthabenvereinbarungen. Auf die Problematik dieser unklaren Rechtslage wurde auch vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages in einer Sachstandsbewertung vom 17.5.2022 hingewiesen.

Vor dem Hintergrund verstärkter Nachfragen von Interessenverbänden, Arbeitgebern und Beschäftigten kommen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung überein, zur Klarstellung der Verwaltungspraxis ihre Rechtsauffassung in diesem Besprechungsergebnis zu veröffentlichen.

Demnach können Wertguthabenvereinbarungen nur für die Zeit bis zum Beginn einer Altersrente (sowohl als Voll- als auch als Teilrente), längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente erreicht wird, getroffen werden. Wird eine Wertguthabenvereinbarung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Altersrente oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus fortgeführt, sind die Voraussetzungen des § 7b i.V.m. § 7c SGB IV nicht mehr erfüllt. In diesen Fällen nicht regelkonformer Verwendung (Störfall) ist das Wertguthaben nach § 23b Abs. 2 SGB IV beitragsrechtlich aufzulösen.

Wertguthaben müssen folglich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abgebaut werden (vgl. auch Frage 25 der BMAS-Broschüre zu den FAQ zu Wertguthaben oder Abschnitt B.I des BMF-Schreibens vom 17.6.2009, BStBl. I S. 1286, i.d.F. vom 8.8.2019, BStBl. I S. 874). Demzufolge ist ein Wertguthaben spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze aufzulösen. Dies gilt nach § 23b Abs. 2 Satz 4 SGB IV auch bei Beginn einer Rente wegen Alters für die von der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs. 3 SGB IV verwalteten Wertguthaben sowie in analoger Anwendung dieser Regelung für die bei einem Arbeitgeber bestehenden Wertgutha...

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