hier: Erstattungsantrag

Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gelten zur Rentenversicherung gezahlte Pflichtbeiträge nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Beiträge. Eine Beanstandung und Erstattung dieser Beiträge ist daher ausgeschlossen.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG vom 16.6.2021, B 5 RE 5/20 R, (USK 2021-31) über die für abhängig Beschäftigte und Bezieher von Vorruhestandsgeld gezahlten Pflichtbeiträge und für geringfügig entlohnte Beschäftigte gezahlten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung hinaus auch für alle übrigen in der Annahme der Rentenversicherungspflicht nach § 3 und § 4 Abs. 3 SGB VI gezahlten Pflichtbeiträge (vgl. TOP 5[1] der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 5.5.2022). Die Rentenversicherungsträger folgen dieser Rechtsprechung spätestens ab 1.1.2024.

Der Beanstandungsschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV für die für abhängig Beschäftigte und Bezieher von Vorruhestandsgeld gezahlten Pflichtbeiträge und für geringfügig entlohnte Beschäftigte gezahlten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung galt nach Auffassung der Rentenversicherungsträger nur für Beiträge in voller Höhe. An dieser Auffassung wird nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht mehr festgehalten. Spätestens mit Wirkung ab 1.1.2024 findet der Beanstandungsschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch für Beiträge in nicht voller Höhe (anteilige Beiträge) Anwendung, die in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlt wurden.

Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung wird daher entsprechend angepasst (Anlage). Der Vordruck kann auch bei Erstattungsanträgen für Zeiten vor dem 1.1.2024 verwendet werden.

Anlage

[1] Anm. d. Red.: TOP 5 war nicht zur Veröffentlichung freigegeben.

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