hier: Umsetzungsfragen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistung mit Arbeitgebern §23c SGB IV bei Fehltagen im Ausgangszeitraum

Sachstand:

Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen (…), wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG gezahlt. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob das Mitglied in jedem der 3 Kalendermonate des Ausgangszeitraums das volle Arbeitsentgelt beanspruchen kann; es genügt, wenn zumindest für einen Teil in jedem der 3 Kalendermonate des Ausgangszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Ausgangszeitraums von 3 Monaten unschädlich (vgl. gemeinsames Rundschreiben der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 23. Februar 2005 [GR], Abschnitt 7.2.3.1).

Zur Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgeldes ist bei Versicherten, die ein gleich bleibendes Monatsarbeitsentgelt erhalten bzw. deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate des Bemessungszeitraumes ist durch 90 zu teilen. In allen anderen Fällen sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Ausgangszeitraums zu berücksichtigen. Ändert sich die Entlohnungsart während des Ausgangszeitraumes, so ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen, wenn die Frau ein festes Monatsgehalt bezieht; für die übrige Zeit sind die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen.

Liegen im Ausgangszeitraum verschuldete Arbeitsversäumnisse mit verminderter oder keiner Entgeltzahlung vor, so geht dies zu Lasten der Versicherten, d. h., das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt ist dennoch durch 90 oder durch die Gesamtzahl der Kalendertage des Ausgangszeitraums zu teilen. Der Begriff "verschuldetes Arbeitsversäumnis" entspricht dem des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit (vgl. GR Abschnitt 7.2.4.5.2).

Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt im Ausgangszeitraum erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes außer Betracht (vgl. GR Punkt 7.2.4.5.3). Bei Mitgliedern mit einem monatlichem Arbeitsentgelt sind diese Tage von den 90 bzw. tatsächlichen Kalendertagen des Ausgangszeitraums abzuziehen. Sofern schwankende Bezüge vorliegen, ist möglichst eine Berechnung aufgrund von Stunden vorzunehmen. Das Nettoarbeitsentgelt ist durch die Zahl der Stunden zu dividieren, für die es gezahlt wurde. Der so ermittelte Stundenlohn wird mit der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch 7 geteilt. Sofern dies nicht möglich ist, hat die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld durch Übertragung der Relation zwischen dem vollen Brutto- und dem vollen Nettoarbeitsentgelt auf dem erzielten Bruttoarbeitsentgelt für volle Arbeitstage zu übertragen. Das so berechnete fiktive Nettoarbeitsentgelt ist durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen, für die es gezahlt wurde, das Ergebnis mit fünf (bei Sechs-Tage-Woche mit sechs) zu vervielfachen und durch sieben zu teilen.

Nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind zur Gewährung von Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig. Sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Bis zum 31. Dezember 2010 kann der Arbeitgeber dem Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten, ab dem 1. Januar 2011 ist die Erstattung der Bescheinigung auf maschinellem Wege verpflichtend vorgesehen (§ 23c Abs. 2 Satz 2 SGB IV in der Fassung bis zum 31. Dezember bzw. ab 1. Januar 2011).

Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung nach § 23c Abs. 2 SGB IV, so hat in diesen Fällen der Leistungsträger alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch Datenübertragung zu erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören (§ 23c Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

Zwischenzeitlich wurden die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteil...

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