Der Begriff "verschuldetes Arbeitsversäumnis" entspricht dem des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Daher geht ein verschuldetes Arbeitsversäumnis zu Lasten der Versicherten.

9.2.4.7.3.1 Verschuldete Fehlzeit bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt

Bei Bezug eines gleichbleibenden bzw. schwankenden Arbeitsentgelts ist das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt weiterhin durch 90 bzw. die Gesamtzahl der Kalendertage des Berechnungszeitraums zu teilen. Der Divisor der Formel 1 und Formel 2 bleibt unverändert, während das Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum niedriger ist. Dies gilt für verschuldete Arbeitsversäumnisse, unabhängig davon, ob diese für ganze Tage oder nur für einen Teiltag vorliegen.

Beispiel 40 – verschuldetes Arbeitsversäumnis bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von 400,00 EUR
Berechnungszeitraum Mai, Juni, Juli
Unentschuldigtes Fehlen vom 2.6. bis 11.6.
Nettoarbeitsentgelt für Juni 266,60 EUR
Lösung:
Formel 1 findet Anwendung, da gleichbleibendes Arbeitsentgelt:
1.066,60 EUR
90
= 11,85 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

9.2.4.7.3.2 Verschuldete Fehlzeit bei Stundenlohn

Wird ein Stundenlohn bezogen, ist ebenfalls nur das tatsächliche erzielte Nettoarbeitsentgelt bei der Berechnung zugrunde zu legen. In der Formel 3 sind im Divisor zu den Arbeitsstunden auch die verschuldeten unbezahlten Fehlstunden zu addieren; die Gesamtzahl daraus ist mit sieben zu multiplizieren. Es kommt nicht darauf an, ob die Fehlstunden für einen ganzen Tag oder nur einen Teiltag vorgelegen haben.

Beispiel 41 – verschuldetes Arbeitsversäumnis bei Stundenlöhnerinnen

Das Arbeitsentgelt wird nach Stunden bemessen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 28 Stunden. Arbeitstage sind Montag bis Donnerstag (je 7 Stunden), außer Feiertage. Der Stundenlohn beträgt 11 EUR. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet.

Die Schwangere ist im Mai an einem Arbeitstag vollständig und im Juni an 4 Arbeitstagen teilweise – jeweils 2 Stunden – unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben. Der Arbeitgeber meldet die unbezahlten Fehlstunden für Mai und Juni im "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV".
Monat Arbeitssunden Nettoarbeitsentgelt
April 119 1.309,00 EUR
Mai (7 Fehlstunden) 105 1.155,00 EUR
Juni (8 Fehlstunden) 97 1.067,00 EUR
Lösung:
Formel 3, da Stundenlohn (Fehlstunden sind zu berücksichtigen):
                  3.531,00 EUR x 28 Stunden             
336 Stunden (321 Arbeitsstunden + 15 Fehlstunden) x 7
= 42,04 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

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