Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindschaftsrechtsreformgesetzKindRG) vom 16. Dezember 1997, in Kraft ab 1. Juli 1998

Sachstand:

Das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I Nr. 84 v. 19. Dezember 1997, S. 2942-2967 geändert durch das Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998, BGBl I Nr. 25 vom 8. Mai 1998 S. 833 – 842) ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. Es hat insbesondere zu einer Angleichung des zuvor für eheliche und nichteheliche Kinder geltenden unterschiedlichen Rechts geführt. Die Aussagen zum Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 12. Dezember 1991 unter Abschnitt 4.4 "Alleinerziehende Versicherte" sind der geänderten Rechtslage anzupassen.

Die leistungsrechtlichen Auswirkungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes waren im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen zu beraten.

Besprechungsergebnis:

Aufgrund des Inkrafttretens des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 am 1. Juli 1998 wird Abschn. 4.4 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 12. Dezember 1991 zum 2. Gesetz zur Änderung des SGB V aufgehoben und durch die folgenden Ausführungen ersetzt:

4.4 Alleinerziehende Versicherte

(1) Bei alleinerziehenden Versicherten wird die Höchstanspruchsdauer je Kind im Kalenderjahr auf 20 Arbeitstage bzw. für mehrere Kinder insgesamt auf 50 Arbeitstage festgelegt.

(2) Bei der Definition des Begriffes "Alleinerziehender" ist auf das nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu bestimmende alleinige Personensorgerecht für das betreffende Kind abzustellen. Nach § 1631 BGB umfaßt die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Personensorge steht gemeinsam mit der Vermögenssorge als elterliche Sorge regelmäßig beiden Eltern ehelicher Kinder zu (§ 1626 BGB). Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a BGB). Bestand ein gemeinsames Sorgerecht und ist ein Elternteil gestorben, so ist der überlebende Elternteil gemäß §§ 1680 und 1681 BGB allein personensorgeberechtigt.

(3) Soweit im Falle des nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vom Familiengericht das alleinige Personensorgerecht einem Elternteil übertragen wird (§§ 1671 und 1672 BGB), ist dieser als alleinerziehend im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB V anzusehen. Liegt eine Entscheidung des Familiengerichts noch nicht vor, sollte die Krankenkasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse darüber entscheiden, ob der antragstellende Elternteil als alleinerziehend anzusehen ist. Soweit die Krankenkasse den Elternteil als allein-erziehend ansieht, steht diesem ein Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld von maximal 20 Arbeitstagen zu. Für den anderen Elternteil ist der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld in diesen Fällen ausgeschlossen.

(4) Sofern im Falle des nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens die Eltern ein gemeinsames Personensorgerecht aufrechterhalten, hat jeder Elternteil einen Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld für maximal 10 Arbeitstage.

(5) Lebt der allein personensorgeberechtigte Elternteil in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft und steht das erkrankte Kind in einem Kindschaftsverhältnis zu dem Lebenspartner, sind die Ansprüche nach § 45 SGB V so zu beurteilen, als stünde beiden Elternteilen das Personensorgerecht gemeinsam zu. Steht das erkrankte Kind in keinem Kindschaftsverhältnis zu dem nicht-ehelichen Lebenspartner, ist nur der allein personensorgeberechtigte Elternteil nach § 45 SGB V anspruchsberechtigt. Soweit nichteheliche Partner oder andere Personen im Haushalt des allein personensorgeberechtigten Elternteils leben und in der Lage sind, das Kind im Krankheitsfall zu beaufsichtigen, betreuen oder zu pflegen, sind aus diesem Grunde Ansprüche nach § 45 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen.

(6) Das alleinige Personensorgerecht ist der Krankenkasse im Einzelfall durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

(7) Ist ein Elternteil an der Ausübung des Sorgerechts dadurch gehindert, daß er für einen längeren Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (z. B. durch einen Krankenhausaufenthalt), wird empfohlen, dem anderen Elternteil den verlängerten Anspruch eines Alleinerziehenden einzuräumen. Hierzu reicht eine Erklärung des Versicherten aus.

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