hier: Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) vom 22.6.2022 aufgrund zwischenzeitlich eingetretenem Anpassungsbedarf

Sachstand:

Das GR v. 22.06.2022 ist aufgrund des "Zwölften Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)", welches am 1.1.2023 in großen Teilen in Kraft getreten ist (BGBl I 2022 Nr. 51, S. 2328 ff.), anpassungsbedürftig geworden. Ein wesentlicher Aspekt des Gesetzes ist die Einführung eines Bürgergeldes ab dem 1.1.2023, welches sowohl das bisherige Arbeitslosengeld II als auch das Sozialgeld nach dem SGB II ablöst. Zusätzlich erfolgten Änderungen hinsichtlich des Einkommensbegriffs nach § 82 SGB XII sowie in der "Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII". Eine Anpassung des Gemeinsamen Rundschreibens ist in folgenden Abschnitten erfolgt:

1. Allgemeines

Die Gesetzesänderung, die der Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens zu Grunde lag, wurde in der vorliegenden Historie ergänzt.

4.3.1 Umfang der "verfügbaren persönlichen Einkünfte":

In diesem Abschnitt sind Anpassungen aufgrund der Änderung des § 82 Abs. 1 SGB XII durch das Bürgergeld-Gesetz erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 SGB XII aufgezählten Ausnahmen zum Einkommen, also die in den Ferien bzw. während der Schulzeit erworbenen Einnahmen von Schülerinnen, Studentinnen bzw. Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei der Ermittlung der verfügbaren persönlichen Einkünfte im Sinne des SchKG nicht zum Tragen kommen und damit dem Grunde nach als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dies vor dem Hintergrund, dass die in § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 SGB XII aufgezählten Ausnahmen zum Einkommen sich "nur" auf Personen beziehen, die bereits Hilfeleistungen beziehen bzw. einem leistungsbeziehenden Familienverbund angehören. Aufgrund des grundsätzlichen Bezugs von Hilfeleistungen dieser Personen sind allerdings die Anspruchsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 2 SchKG bereits erfüllt, so dass den in Rede stehenden Personen kein Nachteil entsteht.

4.6 Verwertbares Vermögen:

Weiterhin erfolgte mit dem Bürgergeld-Gesetz eine Änderung in der "Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII", die i.V.m.§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII festlegt, bis zu welcher Höhe Barbeträge und sonstige Geldwerte nicht der Verwertung unterliegen und somit bei der Prüfung, ob der Frau die Aufbringung finanzieller Mittel für einen Schwangerschaftsabbruch zumutbar ist, nicht als kurzfristig verwertbares Vermögen berücksichtigt werden dürfen. Dementsprechend erfolgte in diesem Abschnitt eine Anpassung des Betrags.

4.8 "Annahme der finanziellen Anspruchsvoraussetzungen"

Zentrales Element des Bürgergeld-Gesetzes ist die Einführung eines Bürgergeldes, welches das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab 1.1.2023 ersetzt. In diesem Abschnitt erfolgte eine entsprechende redaktionelle Anpassung.

Anlage 2

Die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII wurde durch die aktuell gültige Fassung ersetzt.

Anlage 3

Auf dem Antragsformular wurde die beispielhafte Aufzählung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld durch Benennung des Bürgergeldes ersetzt. Weiterhin wurde die Änderung der "Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII" nachvollzogen und die Höhe des Barbetrages und sonstiger Geldwerte, die nicht der Verwertung unterliegen, angepasst. Zusätzlich erfolgte hinsichtlich der Aufzählung des anrechenbaren Einkommens – verbunden mit dem Ziel einer besseren Lesbarkeit– eine redaktionelle Anpassung in Form einer übersichtlicheren Darstellung.

Anlage 5

Es erfolgte eine Ergänzung des durch das InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus – ermittelten Kostenanteils für einen rechtswidrigen, aber straffreien vollstationären Schwangerschaftsabbruch bis zum aktuellen Zeitpunkt 2023.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer und Besprechungsteilnehmerinnen verabschieden einvernehmlich das GR v. 15.03.2023. Der GKV-Spitzenverband wird den Bundesländern das geänderte Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Kenntnis übersenden.

Anmerkung:

Am 15.6.2023 wurden die Ministerien der Länder mit beigefügtem Schreiben (Anlage 2[1]) über die Änderungen im Gemeinsamen Rundschreiben zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) informiert.

[1] Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.

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