Für den einem Arbeitnehmer aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne entstehenden Verdienstausfall wird nach den Regelungen des IfSG für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts gewährt (§ 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 IfSG). Fällt der vorgenannte Entschädigungsanspruch in die Zeit der Kurzarbeit, erhöht sich der Betrag (der Entschädigung) entsprechend § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG um das Kurzarbeitergeld, auf das der Arbeitnehmer ohne Quarantäne Anspruch hätte. Für Tage, an denen die Arbeit wegen Kurzarbeit komplett ausfällt, erhält der Arbeitnehmer somit ausschließlich Verdienstausfallentschädigung in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Bemessungsgrundlage für die Beiträge von Arbeitnehmern für die Zeit der Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung wegen Quarantäne ist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 IfSG (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und nach § 57 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Rentenversicherung) für die ersten sechs Wochen der Entschädigungszahlung das (Brutto-)Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung zugrunde liegt. Die im IfSG enthaltenen Regelungen zur Sozialversicherung sehen im Unterschied zu den Regelungen zur Höhe der Entschädigungsleistung (§ 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG) keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Bemessung der Beiträge für Zeiten vor, in denen die Verdienstausfallentschädigung um das Kurzarbeitergeld erhöht wird oder ausschließlich in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird.

Insofern ist fraglich, ob für Zeiten, in denen die Entschädigung wegen (zeitgleicher) Kurzarbeit um das Kurzarbeitergeld erhöht oder in Höhe des Kurzarbeitergeldes erbracht wird, entweder das der Verdienstausfallentschädigung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt, das sich aus dem (echten) Verdienstausfall und dem Kurzarbeitergeld- Erhöhungsbetrag bildet, Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist oder die Beiträge nach den besonderen Regelungen für die Bemessung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld zu berechnen sind.

Sofern die Entschädigung ausschließlich in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird und sich demzufolge leistungsrechtlich nicht mehr nach dem ausgefallenen Arbeitsentgelt richtet, fällt auch beitragsrechtlich das Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme aus. An die Stelle des Arbeitsentgelts als Bemessungsgrundlage tritt ein fiktives Arbeitsentgelt entsprechend § 232a Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 163 Abs. 6 SGB VI in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind insoweit nicht zu entrichten. Gleiches gilt insoweit, als die Arbeit infolge der Kurzarbeit nicht komplett ausfällt und die Entschädigung um das Kurzarbeitergeld erhöht wird. In diesen Fällen ist daneben auch das (Brutto-)Arbeitsentgelt, das dem (echten) Verdienstausfall zugrunde liegt, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

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