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BE v. 04.05.2023: Gemeinsamer Beitragseinzug / TOP 3 Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bei Gewährung von Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung und nachträglicher Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für Zeiträume ab 1.1.2026

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Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 157 Abs. 1 SGB III während der Zeit, für die Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalten oder zu beanspruchen haben. Soweit Arbeitslose ihnen zustehendes Arbeitsentgelt aber nicht erhalten, wird Arbeitslosengeld gleichwohl gewährt (§ 157 Abs. 3 SGB III). Diese sog. Gleichwohlgewährung kommt z.B. zur Anwendung, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses wegen eines Kündigungsschutzverfahrens streitig ist.

Für die Fälle der Gleichwohlgewährung, in denen der Anspruch auf Arbeitsentgelt nachträglich erfüllt wird, soll die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie das damit im Zusammenhang stehende beitragsrechtliche Verfahren nach § 335 Abs. 3 SGB III für Zeiträume ab 1.1.2026 im Grundsatz auf das Verfahren umgestellt werden, welches bisher nur für Fälle der Gewährung von Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach einem Insolvenzgeldzeitraum angewendet wird.

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben die für Zeiträume ab 1.1.2026 maßgebende Verfahrensweise in ihrem GR v. 21.12.2022 beschrieben [vgl. A.I.2.6.3].

Um alle am Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags beteiligten Stellen – insbesondere die Arbeitgeber – über die anstehenden Änderungen zu informieren, werden die zentralen Aussagen des vorgenannten GR v. 21.12.2022 zusätzlich in Form eines gemeinsamen Besprechungsergebnisses nachstehend veröffentlicht.

In den Fällen der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III – mit und ohne Insolvenzereignis – ergeben sich für Zeiträume ab 1.1.2026 einheitlich nachfolgend beschriebene Auswirkungen auf die Versicherungsverhältnisse in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherun...

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