Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 157 Abs. 1 SGB III während der Zeit, für die Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalten oder zu beanspruchen haben. Soweit Arbeitslose ihnen zustehendes Arbeitsentgelt aber nicht erhalten, wird Arbeitslosengeld gleichwohl gewährt (§ 157 Abs. 3 SGB III). Diese sog. Gleichwohlgewährung kommt z.B. zur Anwendung, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses wegen eines Kündigungsschutzverfahrens streitig ist.

Für die Fälle der Gleichwohlgewährung, in denen der Anspruch auf Arbeitsentgelt nachträglich erfüllt wird, soll die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie das damit im Zusammenhang stehende beitragsrechtliche Verfahren nach § 335 Abs. 3 SGB III für Zeiträume ab 1.1.2026 im Grundsatz auf das Verfahren umgestellt werden, welches bisher nur für Fälle der Gewährung von Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach einem Insolvenzgeldzeitraum angewendet wird.

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben die für Zeiträume ab 1.1.2026 maßgebende Verfahrensweise in ihrem GR v. 21.12.2022 beschrieben [vgl. A.I.2.6.3].

Um alle am Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags beteiligten Stellen – insbesondere die Arbeitgeber – über die anstehenden Änderungen zu informieren, werden die zentralen Aussagen des vorgenannten GR v. 21.12.2022 zusätzlich in Form eines gemeinsamen Besprechungsergebnisses nachstehend veröffentlicht.

In den Fällen der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III – mit und ohne Insolvenzereignis – ergeben sich für Zeiträume ab 1.1.2026 einheitlich nachfolgend beschriebene Auswirkungen auf die Versicherungsverhältnisse in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung, wenn nachträglich, z.B. durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis fortbestanden und der Arbeitslosengeldbezieher noch Arbeitsentgelt zu erhalten hat. Die beschriebenen Auswirkungen stellen Änderungen der Verfahrensweisen bei der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld vor einem Insolvenzgeldzeitraum, im Insolvenzgeldzeitraum ohne Beitragszahlung nach § 175 SGB III sowie bei Gleichwohlgewährung ohne Insolvenzereignis dar. Für Fälle der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach einem Insolvenzgeldzeitraum ergeben sich zum 1.1.2026 hingegen keine Auswirkungen auf die Versicherungsverhältnisse. Allerdings werden auch in diesen Fällen die Verfahrensweisen zur Ermittlung der in den Beitragsnachweis zu übernehmenden Beiträge und des in die Entgeltmeldung einzustellenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelts angepasst.

Überschreiten die Zeiträume der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld den 31.12.2025, sind die Zeiträume ab dem 1.1.2026 auf Grundlage des neuen Verfahrens abzuwickeln.

1. Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis in der Kranken- und Pflegeversicherung

In Zeiten der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld ab 1.1.2026, für die der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beiträge in Anwendung der Regelung des § 335 Abs. 3 SGB III zu ersetzen hat, bleibt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V neben der wiederauflebenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestehen.

1.1 Rückwirkende Bewilligung von Insolvenzgeld

Erhält der Arbeitnehmer rückwirkend Insolvenzgeld und wurde in dem Bewilligungszeitraum des Insolvenzgeldes bereits Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III gezahlt, wird für die praktische Abwicklung der Beiträge und Meldungen durch die Bundesagentur für Arbeit davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entfällt. An die Stelle der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufgrund des für den Insolvenzzeitraum fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

1.2 Abweichungen bei zuvor freiwillig oder privat krankenversicherten Arbeitnehmern

War die Person, die Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung bezieht, vor diesem Leistungsbezug als Beschäftigter freiwillig krankenversichert, wird die freiwillige Krankenversicherung bei Rückabwicklung der Gleichwohlgewährung nach Maßgabe des BSG-Urteils vom 25.9.1981, 12 RK 58/80, USK 81268, wieder voll wirksam, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht. Die zwischenzeitlich bestandene Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird dann aufgehoben. Nur so kann die Krankenkasse die rechtmäßigen Beiträge zur freiwilligen Versicherung aus dem Arbeitsentgelt gegenüber dem Mitglied erheben sowie das Mitglied seinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegenüber dem Arbeitgeber realisieren. In diesen Fällen wird der allgemeine Vorrang der Versicherungspflicht vor der freiwilligen Versicherung durchbrochen und umgekehrt. Im Fokus stehen hierbei die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresa...

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