hier: Ende des Beschäftigungsverhältnisses vor oder mit Ablauf des Krankentagegeldbezugs

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 05./06.11.2007 (Punkt 9 der Niederschrift) wurden die Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze auf die zu erstattenden Meldungen für privat Krankenversicherte bei Bezug von Entgeltersatzleistungen behandelt.

Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze trat am 01.01.2008 in Kraft und hatte die Intention, eine Gleichbehandlung im Meldeverfahren für gesetzlich und privat Krankenversicherte beim Bezug von Entgeltersatzleistungen herbeizuführen. Die Besprechungsteilnehmer trafen für über den 31.12.2007 andauernde laufende Krankentagegeldbezugszeiten (Übergangsfälle) Festlegungen für das Meldeverfahren, die in Beispielen dokumentiert wurden.

Im Beispiel 4 ging es um den Sachverhalt, dass bei einem privat Krankenversicherten das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ablauf des Krankentagegeldbezugs oder zeitgleich mit diesem endete. Es wurde ausgeführt, dass zu dem Tag, für den letztmalig Krankentagegeld gezahlt wird, eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) vorzunehmen ist.

Dies widerspricht § 9 Abs. 1 Satz 2 DEÜV. Dort heißt es: "Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten".

Aus diesem Grund ist das Besprechungsergebnis vom 05./06.11.2007 wie folgt zu ändern:

Zitat

Hat das Beschäftigungsverhältnis dagegen vor Ablauf des Krankentagegeldbezuges geendet oder endet zeitgleich mit dem Tag, für den letztmalig Krankentagegeld gezahlt wird, ist zum Ende der Beschäftigung eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) vorzunehmen.

Praxis-Beispiel
Beschäftigt seit 01.01.2005
Bezug von Krankentagegeld 17.12.2007 bis 20.02.2008
Unterbrechungsmeldung ist bereits erfolgt 01.01.2007 bis 31.12.2007
Ende der Beschäftigung am 15.02.2008
Zu erstattende Meldung:  
Abmeldung mit Abgabegrund 30 (Entgelt null) 01.01. bis 15.02.2008

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