hier: Ende des Beschäftigungsverhältnisses vor oder mit Ablauf des Krankentagegeldbezugs
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 05./06.11.2007 (Punkt 9 der Niederschrift) wurden die Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze auf die zu erstattenden Meldungen für privat Krankenversicherte bei Bezug von Entgeltersatzleistungen behandelt.
Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze trat am 01.01.2008 in Kraft und hatte die Intention, eine Gleichbehandlung im Meldeverfahren für gesetzlich und privat Krankenversicherte beim Bezug von Entgeltersatzleistungen herbeizuführen. Die Besprechungsteilnehmer trafen für über den 31.12.2007 andauernde laufende Krankentagegeldbezugszeiten (Übergangsfälle) Festlegungen für das Meldeverfahren, die in Beispielen dokumentiert wurden.
Im Beispiel 4 ging es um den Sachverhalt, dass bei einem privat Krankenversicherten das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ablauf des Krankentagegeldbezugs oder zeitgleich mit diesem endete. Es wurde ausgeführt, dass zu dem Tag, für den letztmalig Krankentagegeld gezahlt wird, eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) vorzunehmen ist.
Dies widerspricht § 9 Abs. 1 Satz 2 DEÜV. Dort heißt es: "Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten".
Aus diesem Grund ist das Besprechungsergebnis vom 05./06.11.2007 wie folgt zu ändern:
Zitat
Hat das Beschäftigungsverhältnis dagegen vor Ablauf des Krankentagegeldbezuges geendet oder endet zeitgleich mit dem Tag, für den letztmalig Krankentagegeld gezahlt wird, ist zum Ende der Beschäftigung eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) vorzunehmen.
Beschäftigt seit | 01.01.2005 |
Bezug von Krankentagegeld | 17.12.2007 bis 20.02.2008 |
Unterbrechungsmeldung ist bereits erfolgt | 01.01.2007 bis 31.12.2007 |
Ende der Beschäftigung am | 15.02.2008 |
Zu erstattende Meldung: | |
Abmeldung mit Abgabegrund 30 (Entgelt null) | 01.01. bis 15.02.2008 |
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