TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV;

hier: Erweiterung des Statusfeststellungsverfahrens auf Abkömmlinge

Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sieht in Artikel 1 Nr. 15 eine Erweiterung des Statusfeststellungsverfahrens auf Abkömmlinge (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d SGB IV n. F.) vor. Dies hat Auswirkungen auf die Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV. Die Erläuterungen zum Inhalt des Datenfeldes "KENNZ-STATUS" in Abschnitt 4.3 Stelle 185 des Datensatzes DSME für das Merkmal 1 "Ehegatte/Lebenspartner" werden wie folgt gefasst: "Ehegatte/Lebenspartner/Abkömmling". Bei dieser Gelegenheit werden redaktionelle Fehler in der Anlage 4 der Grundsätze behoben:

 

Abschnitt 4.2 - Datensatz Kommunikation (DSKO):

Die Art des Datenfeldes "STRASSE-BETRIEB" (Stellen 228 bis 260) wird von "M" (Mussfeld) in "K" (Pflichtangabe, soweit bekannt) geändert, da es postalisch Orte ohne Straßenbezeichnungen gibt.

Redaktionelle Berichtigung der Feldlängenangabe im Datenfeld "RESERVE" (Stellen 413 bis 415) von "001" auf "003".

 

Abschnitt 4.3 - Datensatz DSME:

In der Spalte Inhalt/Erläuterung zum Datenfeld "PERSONENGRUPPE" (Stellen 163 bis 165) wird der Verweis auf die Anlage 5 auf die Anlage 3 berichtigt.

In der Spalte Inhalt/Erläuterung zum Datenfeld "ABGABEGRUND" (Stellen 166 bis 167) wird der Verweis auf die Anlage 4 auf die Anlage 2 berichtigt.

 

Abschnitt 4.4 - Datenbaustein DBME:

In der Spalte Inhalt/Erläuterung zum Datenfeld "KENNZ-GLEITZONE" (Stelle 006) wird das Gleitzonenkennzeichen "0" um den Zusatz "Verzicht auf die Gleitzonenregelung" ergänzt, so dass die Erläuterung zum Gleitzonenkennzeichen "0" künftig "kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone/Verzicht auf die Gleitzonenregelung" lautet. Bei der Ergänzung handelt es sich lediglich um die Bereinigung eines textlichen Versäumnisses.

In der Spalte Inhalt/Erläuterung zum Datenfeld "BEITRAGS-GRUPPE" (Stellen 032 bis 035) wird der Verweis auf die Anlage 4 auf die Anlage 1 berichtigt.

Außerdem wird in Abschnitt 1 - Allgemeines - der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Aussage zu den Besonderheiten im Meldeverfahren (§ 31 DEÜV) die See-Krankenkasse wegen ihrer Fusion mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum 01.01.2008 nicht mehr separat aufgeführt.

Die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2008 an geltenden Fassung (vgl. Anlage) sowie die Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" werden entsprechend angepasst.

Die geänderte Anlage 9 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 06.11.2007 (Version 2.31).

Die ab 01.01.2008 geltenden Gemeinsamen Grundsätze werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie zur Genehmigung zugeleitet.

Anlage

TOP 2 Textliche Ergänzung zum Kennzeichen "Gleitzone" in den Dokumentationen des DEÜV-Meldeverfahrens

Durch Rückfragen von Arbeitgebern bei den Krankenkassen zur Thematik "Entgelt in Gleitzone" wurde festgestellt, dass einige bis zum Wegfall des Meldebelegs und der bis zu diesem Zeitpunkt in der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV enthaltenen Aussagen zum Datenfeld "KENNZ-GLEITZONE" sowie zu den Entgeltangaben in der Gleitzone in den aktuellen Dokumentationen des DEÜV-Meldeverfahrens fehlen. Es handelt sich dabei um die nachfolgend aufgeführten Informationen:

  • Das Feld Gleitzone ist nur bei Erstattung von Jahresmeldungen, Abmeldungen und Unterbrechungsmeldungen zu versorgen.
  • Bei Meldungen von Arbeitsentgelten in der Gleitzone ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme anzugeben.
  • Beschreibung der Kennzeichen:

    0 = keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
    1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 400,01 EUR bis 800,00 EUR monatlich,
    2 = Gleitzone; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800,00 EUR monatlich als auch solche mit tatsächlichen Arbeitsentgelten unter 400,01 EUR oder über 800,00 EUR monatlich.

Die in den Erläuterungen zum Inhalt des Datenfeldes "KENNZ-GLEITZONE" im Datenbaustein DBME Meldesachverhalt (DBME) in der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie in der Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV enthaltene Kurzbeschreibung lautet:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge