hier: Aufnahme des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

Die Einzugsstelle hat nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, wenn der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle die Beschäftigung eines Ehegatten/Lebenspartners, Abkömmlings oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers anmeldet. Die Anmeldung dieser Personen ist daher gesondert zu kennzeichnen (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e SGB IV).

Die Auswirkungen dieses obligatorischen Anfrageverfahrens und deren konkrete Ausgestaltung sind in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung)" vom 11.11.2004 beschrieben. Im Rahmen der Überarbeitung des durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erarbeiteten gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen wurden die gemeinsamen Grundsätze vom 11.11.2004 größtenteils eingearbeitet. Das aktualisierte Rundschreiben löst mit Wirkung vom 01.06.2010 diese gemeinsamen Grundsätze sowie das bisherige Rundschreiben ab. Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung wurde jedoch das maschinelle Mitteilungsverfahren der DRV Bund an die Einzugsstellen sowie die Bundesagentur für Arbeit (BA) innerhalb des obligatorischen Anfrageverfahrens nicht berücksichtigt. Gleichwohl sollte die Nachvollziehbarkeit des Informationsflusses sichergestellt werden. Ferner wurde die alleinige Zuständigkeit der Clearingstelle der DRV Bund für die Fälle des § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV und somit auch die Verbindlichkeit der getroffenen Feststellungen zur Sozialversicherungspflicht festgelegt. Das gemeinsame Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 05.07.2005 wurde diesbezüglich bereits überarbeitet.

Das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird in Ziffer 1.1.9 und 3.13 entsprechend ergänzt und die von der DRV Bund (Clearingstelle) an die Einzugsstellen und die BA zu übermittelnden Hinweise werden entsprechend angepasst.

Die Änderungen der Hinweise gestalten sich wie folgt:

DSMEH10 Statusfeststellungsverfahren ergab Versicherungspflicht[1][Vers.pflicht dem Grunde nach].

Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung eines [2][dem Grunde nach] versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

DSMEH11 Überprüfungsverfahren ergab Versicherungspflicht [3][Vers.pflicht dem Grunde nach].

Die Überprüfung durch die Deutschen Rentenversicherung Bund führte zur Feststellung eines [4][dem Grunde nach] versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

DSMEH20 Statusfeststellungsverfahren ergab keine [5][Vers.pflicht] Versicherungspflicht

Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

DSMEH21 Überprüfungsverfahren ergab keine [6][Vers.pflicht] Versicherungspflicht

Die Überprüfung durch die Deutschen Rentenversicherung Bund führte zur Feststellung, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

DSMEH30 [7][Vers.pflicht dem Grunde nach] Versicherungspflicht konnte nicht festgestellt werden.

Über den Status der angemeldeten Person konnten wegen fehlender Mitwirkung keine Feststellungen getroffen werden.

Ferner ist aufgrund der Aktualisierung des "Gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen" und in diesem Zusammenhang die Aufnahme einer maschinellen Mitteilung an die Einzugsstelle durch die DRV Bund bei unzutreffender Anmeldung durch den Arbeitgeber mit Meldegrund 10 erforderlich.

Hierfür ist der folgende Hinweistext neu einzuführen:

DSMEH40 Statusfeststellungsverfahren ist nicht durchzuführen

Aufgrund der unzutreffenden Anmeldung mit Meldegrund 10 oder der unzutreffenden Angabe eines Statuskennzeichens ist ein Statusfeststellungsverfahren nicht durchzuführen.

Aufgrund der Änderung des organisatorischen Ablaufs beim Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV und der damit unter TOP 7 in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.11.2009 verbundenen Anpassung des Kernprüfprogramms ist der aufgeführte Hinweis DSMEH90 (Information der BA durch die DRV Bund, wenn die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht entschieden hat) aus dem Fehlerkatalog zu entfernen:

DSMEH90 Vers.pflicht wurde durch die zust. Einzugsstelle festgestellt.

Das bei der Einzugsstelle durchgeführte Verfahren führte zur Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Einsatztermin der geänderten Verfahren bei der DRV Bund (Clearingstelle) ist der 01.04.2011.

Darüber hinaus sieht die Anlage 9 bisher keine P...

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