Entscheidungsstichwort (Thema)

Schreibkrampf. Büroangestellter. Berufskrankheit

 

Orientierungssatz

Schreibkrämpfe bei einem Büroangestellten eines Steuerberaters sind nicht nach § 551 Abs 2 RVO wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (vgl BSG vom 30.7.1987 2 RU 30/86 = HV-INFO 1987, 1691).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.09.1988; Aktenzeichen 2 BU 58/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666864

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