Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverzügliche Mitteilung der Aufnahme einer Tätigkeit bei Arbeitslosigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Mitteilungspflicht nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB 3 gilt auch für kurzzeitige bzw. geringfügige Tätigkeiten.

2. Das Vorliegen einer nur kurzzeitigen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 3 SGB 3 kann nicht nachträglich geltend gemacht werden, sondern muss sich aus den Umständen, wie sie bei Beschäftigungsbeginn vorlagen, ergeben (Erforderlichkeit einer prognostischen Betrachtung).

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld wegen Erlöschens der Arbeitslosmeldung aufgrund einer nichtangezeigten Beschäftigung.

Der im Jahr 1962 geborene Kläger war seit 2002 als Aushilfskoch, Koch, Küchenchef und Chefkoch in verschiedenen Lokalen in Deutschland und Spanien tätig. Danach meldete er sich am 28.04.2006 und am 13.07.2006 arbeitslos. Zuletzt war der Kläger im "M-Keller" in R. zu einem Bruttogehalt von 2.680,90 €/Monat bis zum 15.07.2006 beschäftigt.

Hierauf bewilligte die Beklagte am 18.08.2006 auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgelts nach § 132 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) Arbeitslosengeld ab dem 16.05.2006 für weitere 163 Tage (Bruttobemessungsentgelt in Höhe von 65,33 €/Tag).

Am 28.11.2006 rief der Kläger bei der Beklagten an und zeigte dort eine Nebentätigkeit bei einem Arbeitgeber namens A. ab dem 01.12.2006 in Bad E. an. Am 13.12.2006 wurden dem Kläger hierzu die entsprechenden Nebenverdienstbescheinigungen zur Ausfüllung übersandt.

Am 03.01.2007 wurde bei der Beklagten eine Überschneidungsmitteilung verarbeitet, wonach der Kläger seit dem 01.11.2006 einer geringfügigen Tätigkeit nachgehe und am 16.01.2007 ging bei der Beklagten eine von G. A. (S. E. in Bad E.) ausgefüllte Nebenverdienstbescheinigung ein, wonach der Kläger dort vom 10.09.2006 bis 29.11.2006 in einem Umfang von 100,5 Stunden als Aushilfskoch in verschiedenen Gaststätten tätig gewesen sei. Laut dieser Nebenverdienstbescheinigung habe es sich um eine Tätigkeit mit mehr als kurzzeitigem Umfang von 15 Stunden oder darüber gehandelt.

Mit Schreiben vom 18.01.2007 bat die Beklagte den Arbeitgeber um Aufschlüsselung der monatlichen Stundenzahl. Hierauf ging am 26.01.2007 die Nebenverdienstbescheinigung des Herrn G. A. vom 23.01.2007 ein. Danach habe der Kläger in der 37. und 38. Kalenderwoche 78 Stunden gearbeitet, in der 39. bis 44. Kalenderwoche insgesamt 49 Stunden, in der 45. Kalenderwoche 3 Stunden und in der 48. Woche 17,5 Stunden. Hieraus ergebe sich ein Lohnanspruch von 1.417,50 €.

Mit Schreiben vom 30.01.2007 bat die Beklagte den Arbeitgeber um Erstellung einer Arbeitsbescheinigung, welche am 23.03.2007 bei der Beklagten einging. Nach dieser Arbeitsbescheinigung habe der Kläger auf Teilzeitbasis 20 Stunden in der Woche gearbeitet und hieraus insgesamt einen Lohn von 1.425,00 € erzielt. Darüber hinaus war in der Arbeitsbescheinigung unter der Nr. 10 angemerkt, dass es sich insoweit um "vorsätzliche vom Arbeitnehmer ausgehende Schwarzarbeit" handele.

Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 28.03.2007 zu einer möglichen Aufhebung und Erstattung des Arbeitslosengelds ab dem 10.09.2006 bis zum 06.12.2006 angehört. In seiner Stellungnahme vom 07.04.2007 führte der Kläger u.a. aus, dass er bei Herrn A. kein geregeltes Arbeitsverhältnis gehabt habe. Dieser habe ihm angeboten, ab Januar 2007 bei ihm als Geschäftsführer zu arbeiten und er, der Kläger, sollte bis dahin als Aushilfe für seine Leihkochfirma arbeiten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen gem. Blatt 53 der Beklagtenakte verwiesen.

Am 19.04.2007 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, in dem die Beklagte als Rechtsgrundlagen die §§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 50 Abs. 1 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) sowie § 335 Abs. 1 SGB III benannte. Insoweit stellte die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.310,70 € sowie Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 431,80 € zur Erstattung. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger ab dem 10.09.2006 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und daher nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Zum übrigen Inhalt wird auf die Bl 66 und 67 der Beklagtenakte verwiesen.

In seinem mit Schreiben vom 02.05.2007 am 04.05.2007 erhobenen Widerspruch führte der Kläger u.a. aus, er sei unter 15 Stunden monatlich beschäftigt gewesen. Hierfür hätte er 10 €/Stunde bekommen sollen. Die Aushilfstätigkeit habe er nur angenommen, weil ihm Herr A. eine Festanstellung als Geschäftsführer ab dem 01.12.2006 bzw. 01.01.2007 versprochen habe. Dies habe sich jedoch im Nachhinein als Finte herausgestellt. Zum übrigen Inhalt wird auf die Bl 68 und 69 der Beklagtenakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 15.08.20...

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