nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 28.06.2001; Aktenzeichen S 8 AL 106/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.06.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten 1. die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Arbeitslosengeld (Alg)-Bewilligung vom 11.03.1997 bis 31.03.1997, 08.01.1998 bis 15.03.1997 (ganz), sowie vom 01.02.1996 bis 04.04.1996 (teilweise) und von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 5.512,90 DM und 2. ein Anspruch des Klägers auf Alg vom 01.02.1996 bis 04.04.1996, 11.03.1996 bis 31.03.1997, 08.01.1998 bis 27.01.1998, 28.01.1998 bis 08.03.1998 und 09.03.1998 bis 15.03.1998.

Der am 1952 geborene Kläger war seit 1973 als Kraftfahrer bei der Fa. S. in Bayreuth tätig. Er meldete sich jeweils im Dezember eines Jahres arbeitslos und bezog von der Beklagten bis zur Wiederaufnahme der Arbeit im Frühjahr des Folgejahres Alg (Arbeitslosmeldung vom 19.12.1995: Alg vom 23.12.1995 bis 08.04.1996, Bescheid vom 11.01.1996, Arbeitslosmeldung vom 17.12.1996: Alg vom 21.12.1996 bis 31.01.1997, Bescheid vom 27.01.1997, Arbeitslosmeldung vom 20.12.1997: Alg vom 20.12.1997 bis 15.03.1998, Bescheid vom 30.12.1997, Arbeitslosmeldung vom 15.12.1998: Alg vom 15.12.1998 bis 24.01.1999, Bescheid vom 03.02.1999).

Aufgrund einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion der Beklagten in den Geschäftsräumen der Fa. S. am 10.03.1999 wurden Unterlagen sichergestellt, aus denen sich ergab, dass der Kläger dort vom 01.02.1996 bis 04.04.1996 im Umfang von weniger als 18 Wochenstunden und vom 11.03.1997 bis 31.03.1997 im Umfang von mehr als 18 Wochenstunden sowie vom 08.01.1998 bis 15.03.1998 im Umfang von mehr als 15 Wochenstunden beschäftigt war, ohne diese Beschäftigungen der Beklagten mitzuteilen.

Im Anhörungsverfahren räumte der Kläger am 20.07.1999 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in den strittigen Zeiträumen ein. Eine Rückforderung des für diese Zeiträume gezahlten Alg könne jedoch nicht erfolgen, da er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 20.07.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Alg für die Zeit vom 01.02.1996 bis 04.04.1996, vom 11.03.1997 bis 31.03.1997, vom 08.01.1998 bis 27.01.1998, vom 28.01.1998 bis 08.03.1998 und vom 09.03.1998 bis 15.03.1998.

Die Beklagte hob mit Bescheiden vom 27.10.1999 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 11.03.1997 bis 31.03.1997, vom 08.01.1998 bis 15.03.1998 ganz, sowie mit Bescheid vom gleichen Tag die Alg-Bewilligung vom 01.02.1996 bis 04.04.1996 teilweise auf und forderte den Kläger zur Erstattung des überzahlten Alg in Höhe von 4.766,21 DM sowie der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.423,49 DM auf.

Mit weiterem Bescheid vom 27.10.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alg vom 20.07.1999 ab, da er sich nach Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen Zwischenbeschäftigung bei der Fa. S. nicht erneut arbeitslos gemeldet habe, obwohl eine Arbeitslosmeldung bei Eintritt jeder weiteren Arbeitslosigkeit nach Aufnahme einer Beschäftigung hätte erfolgen müssen. Für die Zeit bis zum 31.12.1997 ergebe sich dies aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG). Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) ab dem 01.01.1998 sei dies gesetzlich ausdrücklich in § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III geregelt.

Die hiergegen vom Kläger am 03.11.1999 eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 21.02.2000).

Dagegen hat der Kläger am 28.02.2000 Klagen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 8 AL 105/00 und S 8 AL 106/00).

Er habe im März 1997 nur 111,5 Stunden, im Januar 1998 82,5 Stunden und im März 1998 47,5 Stunden gearbeitet und dafür keinen Lohn erhalten. Die geleisteten Stunden seien vielmehr gutgeschrieben und mit evtl. Minusstunden verrechnet worden. Er sei mit der Fa. S. kein Arbeitsverhältnis eingegangen. Der Arbeitgeber habe ihm bestätigt, dass dieses Vorgehen rechtmäßig sei und die erforderlichen Meldungen von der Firma durchgeführt würden. Die Fa. S. habe ihm ferner damit gedroht, ihn im Frühjahr nicht wieder einzustellen, sollte er die kurzen Arbeitseinsätze verweigern. Er habe deshalb nicht grob fahrlässig gehandelt und könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Nach den kurzen Tätigkeitszeiträumen habe er erneut Anspruch auf Alg gehabt, die einzige fehlende Voraussetzung sei die abermalige Arbeitslosmeldung gewesen.

Das SG hat beide Klagen mit Beschluss vom 27.04.2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az: S 8 AL 106/00 fortgeführt.

Mit Urteil vom 28.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung sei § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 3 AFG bzw ab de...

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