Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsförderungsrecht: Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe bei einem dualen Studiengang mit integrierter Berufsausbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein ausbildungsintegrierter dualer Studiengang ist grundsätzlich förderfähig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG, so dass eine Förderung nach den §§ 56 und 57 SGB III ausscheidet.

 

Orientierungssatz

Eine Berufsausbildungsbeihilfe kann nur für eine berufliche Ausbildung gewährt werden, so dass ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bei einem dualen Studium auch dann ausscheidet, wenn im Rahmen des Studiums (hier: Bachelor of Arts in Tourismusmanagement) auch ein erster Berufsabschluss in Form einer Berufsausbildung (hier. Hotelfachmann) mit erworben wird und insoweit ein ausbildungsintegriertes duales Studium gegeben ist.

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Dem Antragsteller wird ab Antragstellung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwälte S., P. und Partner, B-Straße, B-Stadt bewilligt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren über die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der 1995 geborene Antragsteller absolviert seit September 2014 ein sog. duales Studium zum Bachelor BWL, Tourismusmanagement als Verbundstudium an der Hochschule A-Stadt. Hierbei handelt es sich um einen ausbildungsintegrierenden Studiengang, bei dem die Studierenden von Anfang an - bis zur Bekanntgabe des erfolgreichen Bestehens der Berufsabschlussprüfung bzw. bis zum Vertragsende des Berufsausbildungsvertrags - Auszubildende in ihrem Betrieb sind. Nach einer Einstiegsetappe von bis zu 14 Monaten in der Berufsausbildung im Unternehmen beginnt das Studium an der Hochschule, wobei sich Hochschul- und Praxissemester ab diesem Zeitpunkt abwechseln. Die Ausbildung wird mit der Prüfung zum "Hotelfachmann" vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt. Das duale Studium endet mit einer betriebsnahen Bachelorarbeit im Unternehmen. Der Studierende erwirbt einen "Bachelor of Arts".

Im Einzelnen gestaltet sich das Studium wie folgt: Der Verbundstudierende ist von Anfang an Auszubildender im Betrieb - und zwar bis zur Bekanntgabe des erfolgreichen Bestehens der Berufsabschlussprüfung bzw. bis zum Vertragsende des Berufsausbildungsvertrages. Anschließend werden bis zum Ende des Studiums vergütete Praxisphasen im Unternehmen absolviert. Hierfür erforderlich ist eine Bewerbung bei einem Unternehmen, das mit der Hochschule im gewünschten Studiengang kooperiert. Nach Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmen erfolgt die Bewerbung um einen Studienplatz an der Hochschule.

Das Verbundstudium beginnt dann mit einer Praxisphase von bis zu 14 Monaten, in der ein Großteil der Berufsausbildung absolviert und verschiedene Abteilungen im Betrieb durchlaufen werden. Insoweit besteht auch die Möglichkeit, zusammen mit den regulär Auszubildenden oder im Rahmen eigener dualer Klassen, eine Berufsschule zu besuchen. Nach dem ersten Jahr im Unternehmen startet das Studium an der Hochschule. Ab diesem Zeitpunkt wechseln sich Hochschul- und Praxisphasen ab.

Die Kammerprüfung (z. B. IHK oder HWK) wird in der Regel nach dem Praxissemester, im 3. Jahr absolviert. Der Zeitpunkt der Berufsabschlussprüfung variiert dabei von Ausbildungsberuf zu Ausbildungsberuf bzw. Studiengang zu Studiengang. Nach bestandener Berufsabschlussprüfung erfolgen in den vorlesungsfreien Zeiten und ggf. zusätzlichen Praxissemestern im Studium weitere Praxiseinheiten im Unternehmen. Das duale Studium endet mit der betriebsnahen Bachelorarbeit (Quelle: http://www.hochschule-dual.de/studieninteressenten/duales-bachelorstudium/verbundstudium/verbundstudium.html).

Dementsprechend hat der Antragsteller einen Berufsausbildungsvertrag mit dem H. C. für eine Ausbildung zum Hotelfachmann abgeschlossen. Als Ausbildungszeit waren hierfür 36 Monate vom 08.09.2014 bis 07.09.2017 vorgesehen.

Noch vor Aufnahme des dualen Studiums hat der Antragsteller am 03.09.2014 bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Ausbildung zum Hotelfachmann beantragt.

Hierauf hat die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 04.12.2014 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 08.09.2014 bis 07.03.2016 in Höhe von 214,00 € monatlich bewilligt. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller jedoch nicht zugestellt worden.

Nachdem die Antragsgegnerin am 15.12.2014 erfahren hatte, dass der Antragsteller die Ausbildung zum Hotelfachmann im Rahmen eines dualen Studiums absolviert, lehnte sie die Bewilligung der Berufausbildungsbeihilfe mit Bescheid vom 18.12.2014 ab. Es könne weder die Gesamtausbildung "Duales Studium Bachelor BWL, ...

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