Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. förderungsfähige Berufsausbildung. ausbildungsintegrierter dualer Studiengang. Ausschlusstatbestand. Immatrikulation an einer Hochschule. Berufsakademie. Gleichstellung. keine Förderung durch BAföG

 

Orientierungssatz

Eine berufliche Ausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf und nach den vorgeschriebenen Formen erfolgt, ist keine mit Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähige Ausbildung, wenn sie im Rahmen eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs an einer Fach-/Hochschule durchgeführt wird, da mit Aufnahme des Studiums dh der Immatrikulation der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005 greift. Dies gilt auch für die Aufnahme eines Studiums an einer Berufsakademie, auch wenn eine Förderung nach dem BAföG nicht gegeben ist.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. April 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Die … geborene Klägerin besuchte bis zum 30. Juli 2011 ein Gymnasium. Am 3. Juni 2011 schloss sie mit der “m... GmbH„ in B. einen Studien- und Ausbildungsvertrag zum Bachelor of Arts (Betriebswirtschaft) ab. Nach Ziffer 1 des Vertrages wird im Rahmen des Studien- und Ausbildungsganges an der Berufsakademie der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (WAK) in Verbindung mit der m... GmbH eine wissenschaftsbezogene und praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt, deren Ziel der Abschluss zum Bachelor of Arts ist; daneben findet eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Bürokauffrau mit anschließender Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) statt. Sowohl der Studiengang als auch die Ausbildungszeit begannen am 1. Oktober 2011.

Am 19. September 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten BAB für die Berufsausbildung zur Bürokauffrau. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Ausbildung der Klägerin sei nicht förderungsfähig, da es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern um eine schulische Ausbildung (duales Studium zum Bachelor of Arts) handele. Den Widerspruch der Klägerin vom 9. November 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2011 als unbegründet zurück. Bei der von der Klägerin gewählten Ausbildung handele es sich um einen dualen Studiengang, bei dem eine berufliche Ausbildung in einem Betrieb oder einer außerbetrieblichen Ausbildungsstätte mit einem Studium verbunden sei. Der duale Studiengang werde nachhaltig vom Studium geprägt. Ziel der dualen Studiengänge sei nicht der staatlich anerkannte Ausbildungsberuf, sondern der Abschluss des Studiums. Die berufliche Ausbildung diene dabei nur dem Erwerb praktischer Kenntnisse und solle die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse im Beruf des angestrebten Studienabschlusses erhöhen. Das Studium erhalte damit einen stärkeren Praxisbezug und führe zu einer verbesserten Verwertbarkeit des Studiums auf dem Arbeitsmarkt.

Die Klägerin hat am 16. Dezember 2011 Klage vor dem Sozialgericht Kiel erhoben (ursprünglich: S 9 AL 131/11). Mit Beschluss vom 7. Juni 2012 hat die Kammer das Verfahren vor dem Hintergrund des Antrages auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ruhend gestellt. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt K. den Antrag der Klägerin auf BAföG mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 abgelehnt hat, da die WAK eine nichtstaatliche Akademie sei und die Fördervoraussetzungen des § 2 Abs. 3 BAföG nicht vorlägen, hat die Klägerin das Verfahren auf Antrag der Klägerin vom 21. Februar 2013 unter dem Aktenzeichen S 9 AL 17/13 fortgesetzt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf die Neufassung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verwiesen. Danach stehen Teilnehmer und Teilnehmerinnen an dualen Studiengängen Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich und gelten als versicherungspflichtige Beschäftigte. Im Unterschied zu den klassischen Studiengängen mit Praxisbezug werde das Studium in praxisintegrierten dualen Studiengängen mit einer Tätigkeit im Betrieb derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft sei. Der Studien- und Ausbildungsvertrag der Klägerin weise mehrheitlich Regelungen auf, die typisch seien für Ausbildungsverträge nach dem BBiG. Zudem erfolge auch eine Berufsausbildung nach dem BBiG zur Bürokauffrau, die mit einer Abschlussprüfung vor der IHK abschließe. Bei der Ausbildung der Klägerin handele es sich mithin vorrangig um eine betriebliche Ausbildung nach den von dem Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2009 (- B 12 ...

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