Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Minderung des Erwerbseinkommens. Schwangerschaftsbedingte Erkrankung. Vorverlagerung des Bemessungszeitraums

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist, nur dann unberücksichtigt, wenn der Elterngeldanspruch der Mutter des Kindes zu berechnen ist, nicht aber, wenn der Elterngeldanspruch des Vaters beklagt ist.

 

Normenkette

BEEG § 2 Abs. 7 Sätze 5-6, § 4 Abs. 2 S. 3; GG Art. 3, 6 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Rückforderung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Höhe von 675 € für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes .

Der Kläger ist der Vater des 2007 geborenen Kindes sowie zweier weiterer Kinder. Für erhielt zunächst dessen Mutter Elterngeld für den 1. - 12. Lebensmonat. Der Kläger beantragte beim Beklagten die Bewilligung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat (..10.2008 bis ..12.2008) in Höhe des Mindestbetrages von 300 € monatlich. Er gab hierzu an, dass er für diese Zeit einer Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden nachgehen werde und legte eine entsprechende Änderungsvereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag vor. Der Beklagte ermittelte daraufhin das durchschnittliche Einkommen des Klägers im maßgeblichen 12-Monats Zeitraum vor der Geburt des Kindes und verglich dieses mit dem vom Arbeitgeber prognostizierten Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum. Mit Bescheid vom 07.10.2008 bewilligte der Beklagte vorläufig Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat in Höhe von jeweils 300 €, für den 13. Lebensmonat zuzüglich 75 € Geschwisterbonus.

Nach Ablauf des Bezugszeitraums ergaben die von der Beklagten angeforderten Verdienstnachweise in einem Monat ein höheres Einkommen des Klägers als nach der Einkommensprognose des Arbeitgebers, so dass im Bezugszeitraum kein Einkommensverlust mehr für zwei Monate vorlag. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2009 den Bewilligungsbescheid vom 07.10.2008 auf und forderte vom Kläger das gezahlte Elterngeld in Höhe von 675 € zurück. Eine Rücknahme des Bescheides vom 07.10.2008 wegen einer eventuellen Vorverlagerung des Bemessungszeitraumes mit der Folge eines höheren Durchschnittseinkommens lehnte der Beklagte ebenfalls ab, Bescheid vom 31.03.2009.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er sich auf die Angaben des Arbeitgebers und die Berechnung des Beklagten verlassen habe. Außerdem käme aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung seiner Ehefrau im August 2007 und September 2007 bei ihm eine Vorverlagerung des Bemessungszeitraumes infrage. Während seine Frau mit vorzeitigen Wehen mehrere Wochen im Krankenhaus gelegen habe, habe er sich um die beiden älteren Kinder gekümmert, dafür unbezahlten Urlaub genommen und lediglich Lohnersatzleistungen von der Krankenkasse erhalten. Aus dem Gesetzestext ergebe sich hinsichtlich des Vorverlagerungstatbestandes der schwangerschaftsbedingten Erkrankung keine Beschränkung auf die Mutter. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2009 zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Klage wies das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 28.09.2011 zurück. Der Kläger erfülle zwar die Grundvoraussetzungen für die Bewilligung von Elterngeld, es sei allerdings bei ihm keine Minderung des Erwerbseinkommens im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 3 BEEG eingetreten. Die fehlerhafte Prognose des Arbeitgebers könne nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Da die Bewilligung von Elterngeld nur vorläufig erfolgt sei, sei die Aufhebung der Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X und die entsprechende Rückforderung rechtmäßig. Eine Vorverlagerung des Bemessungszeitraumes wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung seiner Frau gemäß § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG sei nicht möglich. Eine Vorverlagerung wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung könne nur die Mutter, nicht jedoch den Vater betreffen. Sinn und Zweck der Regelung sei, dass das gesundheitliche Risiko der schwangeren Frau bei der Berechnung des ihr zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen solle. Außerdem erfolge die Berechnung des für den Elterngeldanspruch zu berücksichtigenden Einkommens immer für jeden Berechtigten getrennt nach § 2 Abs. 7 (beziehungsweise gegebenenfalls Abs. 8, 9) BEEG. Es wäre systemfremd, wenn ausschließlich beim schwangerschaftsbedingten Einkommensverlust der Einkommensverlust dem anderen Partner - durch Vorverlagerung dessen Bemessungszeitraumes - zugerechnet würde.

In seiner vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) zugelassenen Berufung führte der Kläger aus, §...

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