Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung kann grundsätzlich nur durch die Herabsetzung von künftigem Arbeitslohn erfolgen. Die Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen zu, dass die Entgeltumwandlung auch bereits erdienten Arbeitslohn umfasst, wenn er noch nicht fällig ist. Die Regelung gilt sowohl für laufenden Arbeitslohn als auch für Einmal- und Sonderzahlungen. Bei Einmal- und Sonderzahlungen gilt dies selbst dann, wenn diese einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betreffen.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung einer Einmalzahlung

Der Arbeitgeber schließt im Oktober für einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 5.000 EUR einen Direktversicherungsvertrag ab. Die Direktversicherung wird durch Entgeltumwandlung der tarifvertraglich geschuldeten Weihnachtsvergütung von 5.000 EUR finanziert. Die Weihnachtsvergütung wird am 1.12. zur Auszahlung fällig.

Ergebnis: Auch wenn der Anspruch auf die Weihnachtsvergütung im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung bereits anteilig erdient wurde (Januar bis September), ist die Entgeltumwandlung steuerlich möglich. Entscheidend ist, dass die Umwandlung vor Fälligkeit vereinbart wurde. Die Weihnachtszuwendung ist in vollem Umfang steuerfrei.[1]

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung von laufendem Arbeitslohn

Der laufende Monatslohn des Arbeitnehmers i. H. v. 3.500 EUR wird nachträglich zum 20. des Folgemonats fällig und ausgezahlt. Der Arbeitnehmer trifft mit seinem Arbeitgeber am 19.5. die Vereinbarung, wonach der Arbeitslohn um 100 EUR zugunsten einer Direktzusage herabgesetzt werden soll.

Ergebnis: Die Entgeltumwandlung kann sich steuerlich wirksam bereits auf Arbeitslohn ab April erstrecken. Der Arbeitslohn für den Monat April wurde durch den Arbeitnehmer zwar bereits erwirtschaftet, er wird jedoch erst am 20.5. zur Auszahlung fällig. Im Rahmen der Lohnabrechnung für Kalendermonate ab April sind deshalb nur noch 3.400 EUR dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Eine Entgeltumwandlung ist steuerlich auch dann wirksam, wenn

  • die Herabsetzung des Arbeitslohns zeitlich begrenzt ausgesprochen wird,
  • der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Gehaltsminderung für künftigen Arbeitslohn einseitig ändern können,
  • der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder andere Arbeitgeberleistungen (z. B. Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendungen, betriebliche Altersversorgung) bleibt.
 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage für andere Arbeitgeberleistungen

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.000 EUR verzichtet auf 100 EUR/Monat zugunsten einer Pensionszusage. Nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag wird als Weihnachtsgratifikation ein weiteres Monatsgehalt gezahlt.

Ergebnis: Die Entgeltumwandlung wird auch anerkannt, wenn als Weihnachtsgratifikation weiterhin ein Betrag i. H. v. 4.000 EUR gezahlt wird. Der laufende Arbeitslohn unterliegt nur i. H. v. 3.900 EUR dem Lohnsteuerabzug.

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