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bAV: Entgeltumwandlung / 5 Herabsetzung von künftigem Arbeitslohn

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung kann grundsätzlich nur durch die Herabsetzung von künftigem Arbeitslohn erfolgen. Die Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen zu, dass die Entgeltumwandlung auch bereits erdienten Arbeitslohn umfasst, wenn er noch nicht fällig ist. Die Regelung gilt sowohl für laufenden Arbeitslohn als auch für Einmal- und Sonderzahlungen. Bei Einmal- und Sonderzahlungen gilt dies selbst dann, wenn diese einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betreffen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung einer Einmalzahlung

Der Arbeitgeber schließt im Oktober des laufenden Jahres erstmals für einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 9.000 EUR einen Direktversicherungsvertrag ab. Die Direktversicherung wird durch Entgeltumwandlung der vertraglich geschuldeten Weihnachtsvergütung von 9.000 EUR finanziert. Die Weihnachtsvergütung wird am 1.12. zur Auszahlung fällig.

Ergebnis: Auch wenn der Anspruch auf die Weihnachtsvergütung im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung bereits anteilig erdient wurde (Januar bis September), ist die Entgeltumwandlung steuerlich möglich. Entscheidend ist, dass die Umwandlung vor Fälligkeit vereinbart wurde. Die Weihnachtszuwendung ist bis zum Höchstbetrag von 8.112 EUR steuerfreier und i. H. v. 888 EUR steuerpflichtiger Arbeitslohn.[2]

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung von laufendem Arbeitslohn

Der laufende Monatslohn des Arbeitnehmers i. H. v. 3.500 EUR wird nachträglich zum 20. des Folgemonats fällig und ausgezahlt. Der Arbeitnehmer trifft mit seinem Arbeitgeber am 19.5. die Vereinbarung, wonach der Arbeitslohn um 100 EUR zugunsten einer Direktzusage herabgesetzt werden soll.

Ergebnis: Die Entgeltumwandlung kann sich steuerlich wirksam bereits auf Arbeitslohn ab April erstrecken. Der Arbeitslohn für den...

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