Werden mehrere biometrische Risiken im Rahmen einer Versorgungszusage abgesichert, ist die Vereinbarung als Einheit zu beurteilen. Die gesamte Vereinbarung wird steuerlich nicht als betriebliche Altersversorgung anerkannt, wenn für mindestens eines der abgesicherten Risiken die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z. B. Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Ehefrau, Altersversorgung jedoch bereits ab dem 55. Lebensjahr). Nur bei Teilversorgungszusagen (z. B. bei verschiedenen Durchführungswegen und getrennter Finanzierung der einzelnen Risiken) ist auch eine getrennte Betrachtung zulässig.

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