Werden Versorgungsleistungen aus Anlass des Eintritts von Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung geleistet, ist der Versorgungsfall "Invalidität" erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran anknüpft, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrads in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, in seiner Versorgungszusage und entsprechend in den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken. Der Invaliditätsgrad ist ohne Bedeutung.

 
Wichtig

Längerfristige Arbeitsunfähigkeit und Verlust einer Grundfähigkeit

Die Versicherung des Risikos einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit (z. B. 6-monatige Erkrankung) ist keine Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität" und ist folglich nicht als bAV anzuerkennen. Dagegen führt der Verlust einer Grundfähigkeit (z. B. Verlust der Funktionsfähigkeit der Beine, mit der Folge der Angewiesenheit auf einen Rollstuhl) zum Eintritt eines Invaliditätsgrades. Eine Grundfähigkeitenversicherung ist daher der bAV zuzuordnen.

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